Mobilitätspaket Mai 2022 Verständnisfrage

    • Mobilitätspaket Mai 2022 Verständnisfrage

      Hallo zusammen,

      ich hoffe ich finde hier Menschen die mir bei meiner Sorge behilflich sein können. Ich bin Dienstleister für ein Unternehmen in meiner Stadt, wo ich Kleinmontagen durchführe. Ich habe einen Iveco mit zulässiger Gesamtmasse von 3,5 Tonnen. Wir haben lediglich tägliche Fahrten vom Kundenwerk in unserer Stadt zur Abholung und zur Fahrt zu uns in den Hof (Dienstleistung findet nur in unserer Stadt statt). Jeden Tag sind das täglich hin un zurück 15 Km. Wir betreiben nichts Grenzüberschreitendes.

      Sowie ich das Mobiltätspaket I verstanden habe, von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes sind Transporte mit Kraftfahrzeugen freigestellt, die einschließlich Anhänger das Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten.Demnach benötige ich doch lediglich eine Gewerbeanmeldung der Wohnsitzgemeinde. Zudem muss ich dem Kfz-Haftpflichtversicherer melden, dass das Kraftfahrzeug für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden soll.Darüber hinaus bestehen weitere unternehmerische Verpflichtungen, wie das Abschließen einer Transportversicherung.

      Aber im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes gibt es doch keine weiteren Auflagen zur Selbständigkeit mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse?

      Ein Dienstleister der Güterkraftverkehrsleiter ausbildet, bei dem ich heute angefragt habe, hat mir mit harschen und rauen Ton vermittelt, dass dies Gesetzwidrig ist und ich meine Sprinter nicht vom Hof bewegen darf. Habe ich den Gesetzesentwurf wirklich falsch verstanden? Ich würde mich über eine informative Antwort diesbezüglich sehr freuen.
    • Ich betreibe mein Geschäft gewerblich. Unter Kleinmontage ist zu verstehen, dass wir kleine Filter direkt vom Werk abholen, bei uns inspizieren und anschließend zum Kunden zurückbringen. Wir berechnen eine Gebühr für diese Kontrollen, die wir bei uns im Lager durchführen. Alle Aktivitäten finden innerhalb eines Radius von 15 Kilometern statt (in meiner Stadt) und sind somit nicht grenzüberschreitend.


      Folgendes steht auf der IHK Seite:

      Liegt die zHm bei maximal 3.500 kg, gelten die spezifischen Regelungen des Güterverkehrsrechts mit Ausnahme der Kabotagevorschriften nicht.

      Weiter steht:

      ACHTUNG – Änderung durch das „Mobilitätspaket I” ab dem 21. Mai 2022:
      Werden grenzüberschreitende Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehrdurchgeführt, müssen ab dem 21. Mai 2022 alle Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zHm von mehr als 2.5 t über eineGenehmigungsabschrift verfügen.


      ihk.de/stuttgart/branchen/verk…gueterbefoerderung-685526

      Nach meinem Verständnis bin ich von dem Mobilitätspaket Mai 2022 per se nicht betroffen, oder?
    • Handwerkerregelung für LKW - Berufskraftfahrerqualifikation

      "Gilt die Handwerkerregelung nur für Handwerker?
      Laut Hinweis des Bundesamtes fürGüterverkehr gilt die Ausnahme “unter anderem für bestimmte Handwerker und vergleichbare Beschäftigte.” Entscheidend ist also nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Art der Tätigkeit. Wichtig ist, dass im Rahmen dieser Tätigkeit mit einem LKW von über 3,5 Tonnen Gewicht Materialien transportiert werden, die für die Ausübung dieser Tätigkeit wichtig sind. Als Beispiele nennt das Bundesamt die “Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien,Werkstoffen, Geräten” etc.E
      Entscheidend für die Handwerkerregelung ist laut BAG außerdem, dass das Fahren nicht Ihre Haupttätigkeit ist, Sie also nicht als Fahrer angestellt sind und in Ihrem Arbeitsvertrag das Fahren auch nicht als Ihre Hauptaufgabe genannt wird.Laut Bundesamt können Sie selbst erkennen, ob dies auf Sie zutrifft, indem Sie überprüfen, wie viel Zeit derGütertransport im Vergleich zu anderen Aufgaben in Anspruch nimmt. Hier ist Ihre gesamte Arbeitssituation entscheidend. Wenn Sie also an einem Tag acht Stunden Auto fahren, sind Sie inder Regel trotzdem nicht als hauptberuflicher Fahrer zu verstehen, wenn Sie an allen anderen Wochentagen anderen Tätigkeiten nachgehen, von denen mindestens eine mehr Zeit in Anspruch nimmt."


      DerCherusker schrieb:

      Darüber hinaus bestehen weitere unternehmerische Verpflichtungen, wie das Abschließen einer Transportversicherung.
      Bei Werkverkehr muss keine Frachtführerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Transportversicherung ist dann nochmal was anderes. Theoretisch könntest du eine zu deinen Gunsten eindecken, in der Praxis kaum sinnvoll.

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    • DerCherusker schrieb:

      Ich betreibe mein Geschäft gewerblich. Unter Kleinmontage ist zu verstehen, dass wir kleine Filter direkt vom Werk abholen, bei uns inspizieren und anschließend zum Kunden zurückbringen. Wir berechnen eine Gebühr für diese Kontrollen, die wir bei uns im Lager durchführen. Alle Aktivitäten finden innerhalb eines Radius von 15 Kilometern statt (in meiner Stadt) und sind somit nicht grenzüberschreitend.

      DerCherusker schrieb:

      Nach meinem Verständnis bin ich von dem Mobilitätspaket Mai 2022 per se nicht betroffen, oder?
      1) Transport von und zu deinem Auftraggeber ist Nebenleistung deiner Kerntätigkeit. Also kein gewerbl. Güterkraftverkehr, sondern Werkverkehr
      2) National gelten auch im gewerbl. Güterkraftverkehr für Fzg. 3,5to immer noch die alten Regeln, genehmigungsfrei etc.
      3) ausserdem dürfte die Handwerkerregelung auch bei deiner Konstellation greifen
      Wenn man penibel ist, sollte man klären, wer das Transportrisiko im Schadenfall trägt.
      Üblich wäre dein Auftraggeber, häufig sind solche Konstellationen in einer Transport-General-Police mitversichert (falls er eine hat)
      Falls das Transportrisiko bei dir liegt: Deckung im Rahmen Betriebshaftplichtvers. möglich?
      Hängt vom Warenwert und Risiko ab, ob man sich darüber intensiver Gedanken machen sollte. Wenn der gering, kann man das unter übliche Geschäftsrisken laufen lassen..