Manch einem ist es sicher durch die Lappen gegangen, aber jetzt mal als Info von mir.
seit 20.05.2018 sind die EU-Richtlinien
2014/45/EU ( HU ) und
2014/47/EU ( techn. Unterwegskontrolle ) in Deutschland in Kraft getreten. Die Umsetzung erfolgte fristgerecht durch eine Änderung der TechKontrollV
im § 5 der TechKontrollV steht folgendes drinn
Absatz 3(3) Jede anfängliche technische Unterwegskontrolle beinhaltet:
1.eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug erstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich der Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel behoben worden sind,
2.eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU,
3.eine Sichtprüfung des technischen Zustandes des Nutzfahrzeugs.
Der Kontrollbericht nach Nummer 1 und die Prüfbescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck der Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen.
seit 20.05.2018 sind die EU-Richtlinien
2014/45/EU ( HU ) und
2014/47/EU ( techn. Unterwegskontrolle ) in Deutschland in Kraft getreten. Die Umsetzung erfolgte fristgerecht durch eine Änderung der TechKontrollV
im § 5 der TechKontrollV steht folgendes drinn
Absatz 3(3) Jede anfängliche technische Unterwegskontrolle beinhaltet:
1.eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug erstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich der Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel behoben worden sind,
2.eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU,
3.eine Sichtprüfung des technischen Zustandes des Nutzfahrzeugs.
Der Kontrollbericht nach Nummer 1 und die Prüfbescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck der Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen.