Mietfaherer, Freiberufliche Tätigkeit ?

    • selbständige Kraftfahrer o h n e eigenes Fahrzeug

      Selbständiger Kraftfahrer? Nein Danke!

      Überraschende Personalengpässe sind ein ständiges Problem jedes Unternehmers und müssen durch eine Personalreserve oder Aushilfskräfte kompensiert werden. Ebenso strebt jeder Unternehmer völlig berechtigterweise an, die Personal- und Personalnebenkosten (Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) so gering wie möglich zu halten.

      Ein Weg, der dabei nicht beschritten werden sollte, ist der, selbständige Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug zu beschäftigen. Auch wenn inzwischen sogar gewerbliche Vermittler die Tätigkeit selbständiger Kraftfahrer anbieten und damit werben, daß diese Art der Beschäftigung für den Unternehmer problemlos möglich sei. Dem ist nicht so!

      Jeder Unternehmer, der sich auf diese Art der Beschäftigung einläßt, muß wissen, daß für Sozialversicherungsträger selbständige Kraftfahrer schlichtweg nicht existieren. Für Rentenversicherungsträger und Krankenkassen ist auch der selbständige Kraftfahrer ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Und dieses hat fatale Folgen, wenn Betriebsprüfer der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) bzw. der LVA (Landesversicherungsanstalt) einen derartigen "falschen" selbständigen Kraftfahrer entdecken. Denn dann heißt es für den betroffenen Unternehmer: Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Und nicht nur Nachzahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, sondern auch der Arbeitnehmerbeiträge für einen rückwärtigen Zeitraum von bis zu 4 Jahren, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahren! Welche Summen zusammenkommen können, zeigt folgendes Beispiel: Erhält ein "falscher" selbständiger Kraftfahrer pro Jahr ein Entgelt in Höhe von 25.000 €, hätten an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (ca. 40%) 10.000 € abgeführt werden müssen. Da der Arbeitgeber im Fall der Beitragsnachforderung sowohl seinen wie auch den Arbeitnehmerbeitrag erstatten muß, könnte ein Betrag von bis zu 40.000 € (Bei Rückforderung von 4 Jahren ) fällig werden. Säumniszuschläge sind in diesem Beispiel noch nicht enthalten.

      Bei der Bewertung des selbständigen Kraftfahrers als Arbeitnehmer stützen sich die Sozialversicherungsträger wie BfA, DRV, Krankenkassen auf die Regelung des § 7 Abs.1 SGV IV, der vorgibt, daß eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, dann angenommen werden kann, wenn der Beschäftigte nach Weisungen handelt und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist. Dieses dürfte bei einem Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug immer der Fall sein!
      Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß "falsche" selbständige Kraftfahrer u.U. vom Finanzamt als Selbständige anerkannt sind. Entscheidungen der Finanzbehörden oder auch - gerichte betreffen immer nur die steuerrechtlichen, nie die sozialversicherungsrechtlichen Feststellungen zur Arbeitnehmereigenschaft. Auf Urteile der Finanzgerichte kann sich ein betroffener Unternehmer bzw. Arbeitgeber also genauso wenig berufen wie auf eventuell vorhandene Gewerbeanmeldungen der "falschen" selbständigen Kraftfahrer oder gar Güterkraftverkehrsgenehmigungen.

      Sollte sich ein Unternehmer dennoch auf den riskanten Einsatz "falscher" selbständiger Kraftfahrer einlassen wollen, so kann nur dringend empfohlen werden, von folgender Möglichkeit Gebrauch zu machen: Gemäß § 7a SGV IV kann sowohl durch den Unternehmer wie auch durch den Beschäftigten eine verbindliche Entscheidung der DRV herbeigeführt werden, ob es sich bei dem Einsatz des selbständigen Kraftfahrers tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, oder nicht. Dieser Antrag muß vor Beginn bzw. unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. An dieser Stelle sollen aber keine falschen Hoffnungen geweckt werden. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ( DRV) ist bislang kein selbständiger Kraftfahrer ohne Fahrzeug als echter Selbständiger anerkannt worden. In diesem Zusammenhang hat die DRV auch noch darauf hingewiesen, daß ihre Prüfer in Zukunft bei Betriebsprüfungen nicht nur die Lohnbuchhaltung, sondern auch die gesamte Finanzbuchhaltung überprüfen werden. Der Unternehmer sollte also nicht mehr darauf vertrauen, daß sich die Betriebsprüfer der BfA lediglich auf die Durchsicht der Lohnkonten beschränken, in die Vergütungen für "falsche" selbständige Kraftfahrer wohl kaum gebucht worden sein dürften.

      Nach alledem kann die Quintessenz eigentlich nur lauten: Finger weg vom Einsatz selbständiger Kraftfahrer ohne Fahrzeug!
    • Scheinselbständige

      Hallo,

      dem Staat gehen durch die Schwarzarbeit ( Scheinselbständigkeit = Schwarzarbeit lt. Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Milliarden verloren.
      In meinem Fall ermitteln die Behörden schon 2 Jahre, die AOK hat sogar meinen Rechtsanwalt angerufen und ihn gebeten, die von uns eingeleiteten Anzeigen zurückzunehmen, weil die Firma sonst "dicht" machen müsse.

      lkwfahrer-online.de - Video
    • RE: Scheinselbständige

      Original von actros100
      Hallo,

      zurückzunehmen, weil die Firma sonst "dicht" machen müsse.

      lkwfahrer-online.de - Video


      ?( ?(
      Und so wird auch bei dem einen und anderen sämtliche Augen zugedrückt beim
      fahren ohne die Maut zubezahlen, wo mir 2 Fälle bekannt sind. ?(

      Was ist das für eine AOK ?( In den meisten Fällen stellt doch die AOK den Insolvenzantrag, wenn mehr als 3 Monate die Unternehmer in Verzug sind. ?( ?(
    • Servus,

      gerade das Thema Scheinselbständigkeit wird wohl für einige nie an Aktualität verlieren.
      Leute, kappiert es endlich!!! Als Selbständiger ohne eigenes Fahrzeug( nein, für alle Haarspalter, ein Privat-PKW gilt hier nicht :D) gilt man(n) stets als Scheinselbständiger. Ohnehin ist doch die alleinige Nachfrage seitens eines Auftraggeber schon eine Frechtheit, denn dieser kennt die Verpflichtungen die er vermeindlich dann nicht hat. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer, egal ob vom FA als selbständig anerkannt, oder nicht!!! ist immer Weisungsgebunden!!!!!!, daher stets KEINE Selbständigkeit, oder entscheidet Ihr selbst welche Tour ihr fahrt und welche nicht?

      Mit besten Grüßen

      Cornelius
      Geht nicht - gibt´s nicht!