Obwohl ihm die Gründung eines Gewerbes untersagt war, gründete ein sächsischer Unternehmer einen Klempner-, Installateur- und Heizungsbauerbetrieb. Durch die Gründung einer englischen Limited hoffte er die Gewerbeuntersagung zu umgehen. Das zuständige Landratsamt sah dies anders und bekam nun durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden Recht. Darin heißt es:
„Ein Betroffener, dem nach § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt ist, verstößt auch dann gegen die Untersagungsverfügung, wenn er die untersagte Tätigkeit als Geschäftsführer der im Inland errichteten Zweigniederlassung einer im europäischen Ausland gegründeten Gesellschaft (hier einer in Großbritannien gegründeten Limited) ausübt. Europäisches Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen.“
Weitere Informationen:
justiz.sachsen.de
„Ein Betroffener, dem nach § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt ist, verstößt auch dann gegen die Untersagungsverfügung, wenn er die untersagte Tätigkeit als Geschäftsführer der im Inland errichteten Zweigniederlassung einer im europäischen Ausland gegründeten Gesellschaft (hier einer in Großbritannien gegründeten Limited) ausübt. Europäisches Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen.“
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