Limited keine Lösung bei Gewerbeuntersagung

    • Limited keine Lösung bei Gewerbeuntersagung

      Obwohl ihm die Gründung eines Gewerbes untersagt war, gründete ein sächsischer Unternehmer einen Klempner-, Installateur- und Heizungsbauerbetrieb. Durch die Gründung einer englischen Limited hoffte er die Gewerbeuntersagung zu umgehen. Das zuständige Landratsamt sah dies anders und bekam nun durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden Recht. Darin heißt es:

      „Ein Betroffener, dem nach § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt ist, verstößt auch dann gegen die Untersagungsverfügung, wenn er die untersagte Tätigkeit als Geschäftsführer der im Inland errichteten Zweigniederlassung einer im europäischen Ausland gegründeten Gesellschaft (hier einer in Großbritannien gegründeten Limited) ausübt. Europäisches Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen.“

      Weitere Informationen:
      justiz.sachsen.de
    • RE: Limited keine Lösung bei Gewerbeuntersagung

      Original von stefan1531
      Obwohl ihm die Gründung eines Gewerbes untersagt war, gründete ein sächsischer Unternehmer einen Klempner-, Installateur- und Heizungsbauerbetrieb. Durch die Gründung einer englischen Limited hoffte er die Gewerbeuntersagung zu umgehen. Das zuständige Landratsamt sah dies anders und bekam nun durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden Recht. Darin heißt es:

      „Ein Betroffener, dem nach § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt ist, verstößt auch dann gegen die Untersagungsverfügung, wenn er die untersagte Tätigkeit als Geschäftsführer der im Inland errichteten Zweigniederlassung einer im europäischen Ausland gegründeten Gesellschaft (hier einer in Großbritannien gegründeten Limited) ausübt. Europäisches Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen.“

      Weitere Informationen:
      justiz.sachsen.de


      Absolut vernünftig!!!
      :evil:
      Wenn es nach mir ginge, dürfte keiner der seinen Laden selbst in den Sand gesetzt hat jemals wieder einen neues Gewerbe anmelden dürfen!!! :evil:

      Zumal ich persönlich von diesem ganzen "Limited Kram" sowieso nichts halte.
      Sicherlich ist es kostengünstiger als eine GmbH, aber genau das ist der Grund warum viele diese Ltd. ausnutzen um wieder etwas aufzubauen, sich selbst abzusichern und denn wieder den Bach runter gehen! ...um sich anschließend die Hände zu reiben!
      Ich von meiner Seite würde niemals Geschäfte mit einer Ltd. machen, kenne viele Leute die damit richtig auf die .... gefallen sind und nichts von hatten weil das Stammkapital bei etwas mehr als 15,- lag. Super!!! Du bist Deutschland 8)
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

      Ich mag es, wenn Leute hinter meinem Rücken über mich reden - Wichtig ist nur, das Sie schweigen, wenn ich mich umdrehe!

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