KREKEL Internationale Speditionsgesellschaft mbH | Nossener Strasse 10 | D-67577 Alsheim = Zahlungsziel ein Fremdwort

    • Was sich seit langem angedeutet hat, ist jetzt Wirklichkeit geworden. Sehr zum Leidwesen der bis zu letzt fahrenden Subunternehmer, die dem Christian Krekel und seinen "Versprechungen" auf den Leim gegangen sind

      :evil: X(

      Amtsgericht Worms

      Insolvenzgericht
      Geschäfts-Nr.: 19 IN 29/14
      (Bitte stets angeben)

      B e s c h l u s s

      In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
      der Firma

      Krekel Internationale Speditionsgesellschaft mbH, vertreten durch
      den Geschäftsführer Christian Krekel, Nossener Straße 10, 67577 Alsheim
      (AG Mainz HRB 10919)

      wird gemäß §§ 21, 22 InsO am
      14.10.2014, 10.30 Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger
      folgendes angeordnet:


      Es wird die vorläufige Verwaltung
      1. des Vermögens des Schuldners angeordnet.
      Zum vorläufigen Verwalter wird

      Rechtsanwalt Björn Rechel, Alzeyer Straße 31, 67549 Worms,
      Telefon: 06241/91060, Fax: 06241/910610

      ernannt.

      Seine Pflichten werden entsprechend § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:


      a) Er hat das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu
      erhalten.

      b) Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, so ist dieses
      bis zur Entscheidung fortzuführen, wobei der vorläufige Insolvenzverwalter den
      Schuldner hierbei zu überwachen hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter
      hat die Zustimmung des Insolvenzgerichtes zur Stilllegung zu beantragen, wenn
      dies zur Vermeidung einer erheblichen Verminderung des Vermögens notwendig ist.


      c) Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob
      das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Zusätzlich
      wird er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund
      vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens
      bestehen.


      Maßnahmen der
      1. Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner werden gemäß
      §21 Absatz 2 Nummer 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden
      einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

      Es wird gemäß § 21 Absatz 2
      1. Nummer 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen dem Schuldner nur
        mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dem
        Schuldner wird insbesondere untersagt, ohne die Zustimmung Gegenstände
        seines Vermögens zu veräußern und zu belasten oder Ansprüche abzutreten
        sowie Forderungen einzuziehen.
      2. Dem Schuldner wird
        untersagt, mit Sicherungsrechten belastete Gegenstände an die
        Sicherungsgläubiger herauszugeben.
      Rechtsmittelbelehrung:

      Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der
      sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von
      2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.

      Die
      Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
      Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
      sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
      sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
      der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend
      .
      Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch
      zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
      Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
      Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer
      oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die
      Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
      Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
      Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.


      Die Beschwerde soll begründet werden.

      Worms, den 14.10.2014
      Amtsgericht Worms
      Insolvenzgericht
    • @Stranger

      War zu 99,99% mein Atego den Du in Bensheim gesehen hast. Hatte aber bislang noch nicht die benötigte Zeit gehabt, um die Beschriftung ganz zu entfernen.Habe im April 2014 von dem Laden die Schnauze vollgehabt. Das ständige warten auf die Kohle und die monatlichen leeren Versprechungen haben dann irgendwann mal gereicht. Aktuell fehlt mir noch das Geld von April 2014. Habe zwar einen Titel vom Landgericht Mainz aber schaun wir mal ob jetzt überhaupt noch was zu holen ist. Aber meinen langjährigen Subunternehmerkollegen die nicht rechtzeitig das sinkende Boot verlassen haben, stehen jetzt natürlich vor dem finanziellen aus.
      Wie bereits geschrieben; Da werden bzw. wurden Existenzen vernichtet. Seit Christian Krekel die Geschäfte von seinem Vater übernommen hat, war das der Weg zum Ende. Ich wünsche normalerweise niemanden etwas Böses, aber Herr Krekel jr. sollte in dieser Branche keine "Geschäftspartner" mehr verarschen dürfen. Und dafür wird hoffentlich gesorgt :evil: