Kontrolle von LuR nichts gefunden dann bei Lasi ausgepackt

    • Nach dem Zusammenbruch von der DDR habe ich immer mal Kranteile auf der Plattform mit genommen, 3 m breit. Die saßen genau in Leipzig so wie sie in Ehingen drauf gehoben worden sind.
      Blattgefedert und über die Autobahn brauch ich ja nicht zu schreiben.

      Heute würden die Hirnis die Hände über dem Kopf zusammen schlagen.

      Stecken wir alle Polizisten in Knast, kann mich erinneren, es haben welche Banküberfälle mit der Dienstwaffe verübt oder sogar ihre Lebensgefährten erschossen.

      Also alle in Knast :thumbsup: :thumbsup:
    • viele Gurte

      Das Bild wurde bei einer Polizeikontrolle aufgenommen.

      Die Polizisten rechneten dem LKW-Fahrer vor, das er irgendwas um die 100 Gurte braucht um die Ladung zu sichern. Die Gurte wurden dann gekauft und alles schön gegurtet.

      Dann kamen die nächsten Polizisten und fragten was das soll. Dem LKW wurde die Weiterfahrt untersagt (trotz der vielen Gurte), da es sich bei der Ladung um 5 Stahlträger handelte, unten 3 und 2 oben drauf. Da unter den unteren Trägern aber keine ATM gelegt wurden und diese auch nicht ganz zusammengeschoben waren, war der mittlere untere Träger nach Ansicht der 2. Polizisten so nicht verkehrssicher zu sichern und deshalb wurde dann an Ort und Stelle mittels eines bestellten Krans umgeladen.

      Nach Berechnungen der Vorspannkraft wirkten auf der rechten Seite des Aufliegers dann Vorspannkräfte von 70-80 Tonnen und auf der linken Seite auch über 65 to. Wäre der so losgefahren dann klappen die Aussenrahmen des Aufliegers zusammen und er hat nen prima Coil-Auflieger.... :D

      Beetlejuice
    • Habe noch nirgend wo was gesehen das an der Lochleiste was dran ist was diese hält.

      Im Leitblankenwerk haben wir mal mit der langratsche gezogen an einem alten der für den Verkehr im Werk benutzt wurde.

      Wenn du richtig zu zulangst verformen sich schon die Leisten.

      Der einzige der hält ist der Krone mit Bordwand und Lochleiste.

      Das schreibt ein Polizist und Dozent der bei der Bundeswehr die verantwortlichen schult.


      Verantwortliche können zusätzlich noch sein:
      •Entscheider für die Transportverpackung
      •Gefahrgutbeauftragter
      •Besteller von Fahrzeugen und Hilfsmittel
      •Versandleiter
      •Spediteur










      Anmerkung:


      Alle Klauseln auf Lieferscheinen, die den Fahrzeugführer allein für die Ladungssicherung verantwortlich machen sollen, sind rechtlich unwirksam (es wäre auch fatal, wenn zivilrechtlich geschlossene Verträge die geltenden Rechtsvorschriften außer Kraft setzen könnten).

      Die Aufgaben (das Sichern der Ladung) kann auf dem Fahrer übertragen werden.

      Aber die Verantwortung bleibt immer auch beim Verlader.

      Zumindest in Form von stichpunktartigen Kontrollen.


      Was ucht der Weihnachtsmann auf der BAB?


      [Blockierte Grafik: http://s7.directupload.net/images/120731/3q6q9lot.jpg]


      .

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    • Unterbrechung der Ruhepause EU Gerichtshof

      Sachverhalt: Anordnung einer Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder
      wöchentlichen Ruhezeit zum Bewegen eines Fahrzeugs an einem Terminal, einem Parkplatz oder
      einer Grenze
      Artikel: Artikel 4 Buchstaben d und f der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
      Leitlinien: Generell sollte ein Fahrer während seiner täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit frei über
      seine Zeit verfügen können und somit nicht verpflichtet sein, sich in der Nähe seines Fahrzeugs
      aufzuhalten.
      In der Regel stellt die Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen
      Ruhezeit einen Verstoß dar (es sei denn, die „Fährenregelung“ (Artikel 9 Absatz 1) findet
      Anwendung). An einem Terminal oder Parkplatz kann jedoch eine unerwartete Situation oder ein
      Notfall eintreten, in dem ein Fahrzeug bewegt werden muss.
      Üblicherweise gibt es an einem Terminal einen Fahrer (einen Angestellten des Terminals), der die
      Fahrzeuge bei Bedarf bewegt. Ist dies nicht der Fall und ist ein Bewegen des Fahrzeugs aufgrund
      außergewöhnlicher Umstände unerlässlich, darf der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs seine
      Ruhepause unterbrechen, allerdings nur nach Aufforderung durch eine zuständige Behörde oder einen
      Bediensteten des Terminals, die ermächtigt sind, die Bewegung eines Fahrzeugs anzuordnen.
      An anderen Orten (z. B. auf Parkplätzen, an Grenzübergängen sowie in Notfällen) hat der Fahrer bei
      Vorliegen objektiver, notfallbedingter Gründe, aus denen das Fahrzeug bewegt werden muss, oder auf
      entsprechende polizeiliche oder sonstige behördliche Anordnung (z. B. durch Feuerwehr,
      Straßenverwaltungsbehörden, Zollbeamte) seine Pause oder Ruhezeit für einige Minuten zu
      unterbrechen. In diesem Fall sollte die Zuwiderhandlung nicht geahndet werden.
      Sollte ein solcher Fall eintreten, müssen die für die Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen nach
      Würdigung der individuellen Umstände eine gewisse Toleranz walten lassen.
      Eine derartige Unterbrechung der Ruhepause oder Ruhezeit eines Fahrers ist von diesem
      handschriftlich festzuhalten und sollte, soweit möglich, von der zuständigen Behörde, die dem Fahrer
      die Anweisung erteilt hat, das Fahrzeug zu bewegen, bestätigt werden