wenn man drucker im lkw hat .
Wann ist die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs-, Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich?
Eine Bescheinigung des Unternehmers über berücksichtigungsfreie Tage ist erforderlich, wenn Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise (Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte bzw. Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät oder Aufzeichnungen – vergleiche Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nummer 3821/85; Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR; § 1 Abs. 6 FPersV) nicht vorlegen können, weil sie
1.ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht,
2.erkrankt waren,
3.sich im Urlaub befanden oder
4.aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben.
Zusätzliche Hinweise:
Der Unternehmer hat den Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, welcher der vier vorstehend aufgeführten Gründe auf den Fahrer zutrifft. Die Bescheinigung ist
1.vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person (diese darf nicht der Fahrer sein) und
2.vom Fahrer zu unterzeichnen.
Kann eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer diese auf Verlangen der Behörde nachträglich auszustellen und vorzulegen.
Verzicht auf die Bescheinigung
Das Bundesamt für Güterverkehr verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise bei Fahrern im Personenverkehr oder Fahrern im Güterverkehr gegeben, für die das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO nicht gilt (z.B. Fahrzeuge, die frisches Fleisch, frischen Fisch oder leichtverderbliches Obst oder Gemüse befördern). Es wird jedoch empfohlen, bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auch für Sonn- und Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers mitzuführen.
Ferner haben die für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen keine Bescheinigung des Unternehmers mehr als Nachweis für die wöchentliche Ruhezeit zu verlangen. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachgetragen hat (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Soweit ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die wöchentliche Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen. Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit auf dem Tageskontrollblatt.
Hinweis: Bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ist ein manueller Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit nicht möglich bzw. erfolgt keine Speicherung dieses Nachtrags. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass die wöchentliche Ruhezeit tatsächlich auf der Fahrerkarte erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist. Auf die Bescheinigung des Unternehmers kann nur dann verzichtet werden, wenn die wöchentliche Ruhezeit auf diese Weise dokumentiert wird.
EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:
Mit dem EU-einheitlichen Formblatt ist ein Nachweis von Urlaubs- und Krankheitstagen sowie allen denkbaren anderen Varianten berücksichtigungsfreier Tage möglich.
Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Auf den Internetseiten der EU-Kommission können Versionen in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das EU-Formblatt auch als Nachweis für Urlaubs- und Krankheitstage im Sinne der § 20 FPersV eingesetzt werden kann, wenn ein Fahrzeug zwischen 2,8 t zGG und 3,5 t zGG gelenkt wird.
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Wann ist die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs-, Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich?
Eine Bescheinigung des Unternehmers über berücksichtigungsfreie Tage ist erforderlich, wenn Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise (Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte bzw. Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät oder Aufzeichnungen – vergleiche Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nummer 3821/85; Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR; § 1 Abs. 6 FPersV) nicht vorlegen können, weil sie
1.ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht,
2.erkrankt waren,
3.sich im Urlaub befanden oder
4.aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben.
Zusätzliche Hinweise:
Der Unternehmer hat den Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, welcher der vier vorstehend aufgeführten Gründe auf den Fahrer zutrifft. Die Bescheinigung ist
1.vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person (diese darf nicht der Fahrer sein) und
2.vom Fahrer zu unterzeichnen.
Kann eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer diese auf Verlangen der Behörde nachträglich auszustellen und vorzulegen.
Verzicht auf die Bescheinigung
Das Bundesamt für Güterverkehr verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise bei Fahrern im Personenverkehr oder Fahrern im Güterverkehr gegeben, für die das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO nicht gilt (z.B. Fahrzeuge, die frisches Fleisch, frischen Fisch oder leichtverderbliches Obst oder Gemüse befördern). Es wird jedoch empfohlen, bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auch für Sonn- und Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers mitzuführen.
Ferner haben die für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen keine Bescheinigung des Unternehmers mehr als Nachweis für die wöchentliche Ruhezeit zu verlangen. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachgetragen hat (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Soweit ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die wöchentliche Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen. Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit auf dem Tageskontrollblatt.
Hinweis: Bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ist ein manueller Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit nicht möglich bzw. erfolgt keine Speicherung dieses Nachtrags. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass die wöchentliche Ruhezeit tatsächlich auf der Fahrerkarte erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist. Auf die Bescheinigung des Unternehmers kann nur dann verzichtet werden, wenn die wöchentliche Ruhezeit auf diese Weise dokumentiert wird.
EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:
Mit dem EU-einheitlichen Formblatt ist ein Nachweis von Urlaubs- und Krankheitstagen sowie allen denkbaren anderen Varianten berücksichtigungsfreier Tage möglich.
Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Auf den Internetseiten der EU-Kommission können Versionen in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das EU-Formblatt auch als Nachweis für Urlaubs- und Krankheitstage im Sinne der § 20 FPersV eingesetzt werden kann, wenn ein Fahrzeug zwischen 2,8 t zGG und 3,5 t zGG gelenkt wird.
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