HILFE...Fahrerkarte vergessen!!!

    • wenn man drucker im lkw hat .

      Wann ist die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs-, Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich?

      Eine Bescheinigung des Unternehmers über berücksichtigungsfreie Tage ist erforderlich, wenn Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise (Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte bzw. Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät oder Aufzeichnungen – vergleiche Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nummer 3821/85; Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR; § 1 Abs. 6 FPersV) nicht vorlegen können, weil sie
      1.ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht,
      2.erkrankt waren,
      3.sich im Urlaub befanden oder
      4.aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben.

      Zusätzliche Hinweise:

      Der Unternehmer hat den Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, welcher der vier vorstehend aufgeführten Gründe auf den Fahrer zutrifft. Die Bescheinigung ist
      1.vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person (diese darf nicht der Fahrer sein) und
      2.vom Fahrer zu unterzeichnen.

      Kann eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer diese auf Verlangen der Behörde nachträglich auszustellen und vorzulegen.

      Verzicht auf die Bescheinigung

      Das Bundesamt für Güterverkehr verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise bei Fahrern im Personenverkehr oder Fahrern im Güterverkehr gegeben, für die das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO nicht gilt (z.B. Fahrzeuge, die frisches Fleisch, frischen Fisch oder leichtverderbliches Obst oder Gemüse befördern). Es wird jedoch empfohlen, bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auch für Sonn- und Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers mitzuführen.

      Ferner haben die für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen keine Bescheinigung des Unternehmers mehr als Nachweis für die wöchentliche Ruhezeit zu verlangen. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachgetragen hat (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Soweit ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die wöchentliche Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen. Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit auf dem Tageskontrollblatt.

      Hinweis: Bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ist ein manueller Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit nicht möglich bzw. erfolgt keine Speicherung dieses Nachtrags. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass die wöchentliche Ruhezeit tatsächlich auf der Fahrerkarte erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist. Auf die Bescheinigung des Unternehmers kann nur dann verzichtet werden, wenn die wöchentliche Ruhezeit auf diese Weise dokumentiert wird.

      EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:

      Mit dem EU-einheitlichen Formblatt ist ein Nachweis von Urlaubs- und Krankheitstagen sowie allen denkbaren anderen Varianten berücksichtigungsfreier Tage möglich.

      Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Auf den Internetseiten der EU-Kommission können Versionen in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.

      Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das EU-Formblatt auch als Nachweis für Urlaubs- und Krankheitstage im Sinne der § 20 FPersV eingesetzt werden kann, wenn ein Fahrzeug zwischen 2,8 t zGG und 3,5 t zGG gelenkt wird.





      Suche



      Suchbegriff

      Zusatzinformationen



      Diese Seite:
    • ... natürlich darfst Du Dir als Unternehmer auch selbst eine Bescheinigung ausstellen. War kürzlich noch in einer Kontrolle da sagte mir der Beamte ich müsse so eine Bescheinigung auch mitführen; war das erste mal. Alle anderen haben bislang immer gesagt ok, selbständig, brauchen Sie nicht. Beziehungsweise haben Sie sich so ausgedrückt das das in D nicht mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet würde, es allerdings für das umliegende Ausland empfehlenswert wäre eine Bescheinigung mitzuführen.

      ... handschriftlich darf nicht mehr sein, muss maschinell erstellt sein.

      "diese darf nicht der Fahrer sein" heisst ein Fahrer als beauftragte Person darf sich selbst keine Bescheinigung ausstellen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von gelöschter User 3 ()

    • So richtig weiß das doch eh keiner. Ich lasse meine Karte immer drin, weil Selbstfahrer. Und trotzdem wollten die von mir ein selbst geschriebenes Lügenblatt sehen. Hatte ich aber nicht. Auch wenn die Wochenendruhezeit durchgehend auf der Fahrerkarte ist; ich könnte ja nebenbei mit nem analogen Tacho-Fahrzeug gefahren sein. Am Wochenende??? Aber sicher, Kühler oder so was. Und der Spaß sollte pro fehlendem Tag 150€ kosten. Blieb aber dann bei einer mdl. Verwarnung. Jeder sagt was anderes, Polizei, BAG. Wenn ich die "Rechts"grundlagen richtig verstehe, brauch man diese Bescheinigung nur, wenn ein Nachweis der Ruhezeit, warum auch immer, nicht durchgehend möglich ist. Also bei Nachtrag und über`s Wochenende Karte stecken lassen würde das Lügenblatt nicht gebraucht. Das aber im Falle des Falles einem Kontrolletti auf der Autobahn zu verklickern, ist ne ganz andre Sache. Ich stelle mir das Blättchen selber aus und gut ist. Lieber 2min. investieren als unterwegs Streß haben und diesem Polizeistaat sinnlos noch mehr Kohle in den Rachen zu werfen.
      ... weiter, weiter ins Verderben, wir müssen leben, bis wir sterben...
    • furchenzieher schrieb:

      Auch wenn die Wochenendruhezeit durchgehend auf der Fahrerkarte ist; ich könnte ja nebenbei mit nem analogen Tacho-Fahrzeug gefahren sein. Am Wochenende??? Aber sicher, Kühler oder so was. Und der Spaß sollte pro fehlendem Tag 150€ kosten. Blieb aber dann bei einer mdl. Verwarnung. Jeder sagt was anderes, Polizei, BAG.

      Ja kommen immer solche Flachzangen!

      Mit dem analogen Tache hat der auch gemeint! Na wennn ich einen Verdienst hätte wie sie könnte ich auch auf die IDEE kommen, aber so würde ich für das Finanzamt arbeiten und der hätte noch mehr Geld um Leute die zu nichts anderes zu gebrauchen sind auf die Strasse schicken!

      Meine steckt auch immer, Werkstatt muss sie immer raus machen wenn er mal dort ist!


      Die können doch sagen und auf schreiben was sie wollen unterwegs, entscheiden tut die Bußgeldbehörde oder der Richter und nicht diese Tagediebe!

      Hätte ich 12 Jahre beim BGS gemacht, wäre ich vielleicht auch bei diesen Pennern gelandet! :thumbsup: :thumbsup:

      Da hätte ihr es gut!

      Kontollieren würde ich die, die im Überholverbot rum schleichen, denn die haben ja Zeit für die Kontrolle!
    • Mit den Tagedieben kam ich bis jetzt immer gut zurecht...vielleicht auch weil ich sehr freundlich tun kann. :D

      Hermann....von dir wollte ich mich aber nicht kontrollieren lassen...wir wären ja stundenlang am streiten und der nächste Termin ist futsch. :P
    • Früher hätten die es doch nur zum Karussellbremser geschafft!

      Wenn ich da schon die Nelken dabei sehe!

      Die Kontrolle würde ablaufen wie bei den jetzigen die kurz vor der Pension stehen!

      Ganz easy!

      Warum gestern 35 min. länger, Ah Autohof ok, aber nicht bei den Schleichern!

      Nur bei Achslastüberladung, würde ich kein Pardon kennen!

      Dummheit muss bestraft werden!

      Ach so, beim neuen Volvo hat man eine Fernbedienung, kann man die Luftfeder heben und senken und kann die Achslasten während der Beladung abrufen!
    • Bis 30 oder 40 Minuten überzogen hatte ich noch nie ein Problem mit unseren Freunden, Bei 1,5 LZ-Überschreitung oder 17 Stunden Schichtzeit werden sie dann doch etwas mürrich :D ...aber wie geschrieben, bis jetzt immer ohne Punkte. Ist in dem 28-Tage-Zeitraum aber auch immer selten und der Rest einwandfrei....sieht man mal von ein paar Minuten ab.

      Mit Achslasten habe ich mit Getränken keine Probs, da immer von vorne bis hinten durchgeladen. Beim Stahl oder Big-Bags gucke ich da schon genauer hin.
    • gelöschter User 4 schrieb:

      Bis 30 oder 40 Minuten überzogen hatte ich noch nie ein Problem mit unseren Freunden, Bei 1,5 LZ-Überschreitung oder 17 Stunden Schichtzeit werden sie dann doch etwas mürrich :D ...aber wie geschrieben, bis jetzt immer ohne Punkte. Ist in dem 28-Tage-Zeitraum aber auch immer selten und der Rest einwandfrei....sieht man mal von ein paar Minuten ab.

      Mit Achslasten habe ich mit Getränken keine Probs, da immer von vorne bis hinten durchgeladen. Beim Stahl oder Big-Bags gucke ich da schon genauer hin.


      ... noch nie Punkte gekriegt für Lenk- und Ruhezeitüberschreitungen?????? Dann haste es ja wirklich gut mit denen raus ;) :thumbsup: