Hallo Zusammen,
haben heute eine "Hausaufgabe" zum Thema Haftung bekommen und ich bin da etwas überfordert.
Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.
A beauftragt den Spediteur S mit dem Transport von 15 Kisten a 40 kg mit
Unterhaltungselektronik, Wert je Kiste 4.000,- € von Hamburg nach München zu
einem festen Preis von 1200,- € und zur Auslieferung bei E bei Vereinbarung der ADSp . Bei der Verladung auf den Lkw des von S mit dem Transport beauftragten Transportunternehmer TU sichern die Mitarbeiter des A die Kisten nicht vorschriftsgemäß. Deshalb
kommt es zum Totalschaden an 5 Kisten des A und außerdem durch die sich auf der
Fahrt bewegenden Kisten, zu einem Schaden an Gütern des X inHöhe von € 3753,-,die sich auch auf dem Lkw des TU befinden.Während der Fahrt gerät der TU unverschuldet in einen Unfall
bei dem die restlichen 10 Kisten zerstört werden. Nach Ankunft in München stellt der E bei der Entladung einen Totalschaden fest.
Da er die Ware schon von A gekauft hatte für € 60.000,-
fordert E von S Schadensersatz in Höhe von € 60.000,-.
Nun die Fragen zu dem Fall:
1.1. Mit Recht ?
1.2. Was kann der E machen, wenn der S während der
Schadensabwicklung Insolvenz
anmeldet (In Konkurs geht)?
***-----------***
Für mein Verständnis müsste die AdsP greifen, und nicht HGB, da wie im Fall erwähnt "Auslieferung bei E bei Vereinbarung der ADSp" vereinbart wurde.
In der ADSp finde ich aber nichts über die Haftung, wenn der Absender Verladen hat.
Lt. HGB §412 (siehe nachfolgender Auszug) muss S nicht haften, da A die Sendung nicht ordnungsgemäß gesichert hat.
Aber es heißt gleichzeitig, dass der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen hat.
Wenn ich das richtig verstanden habe ist "Transportunternehmer TU" quasi Schuld an dem Schaden, weil er nicht für die "betriebssichere Verladung" gesorgt hat.
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas
anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu
stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer
hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
Ich bin verwirrt
Muss S oder TU für den Schaden haften oder nicht?
Wenn ja, müsste, da keine besondere Versicherung vereinbart wurde, S in Höhe von (lt HGB §431) 8,33 SZ (1,15962€ pro SZ)
=> 8,33 SZ*600kg = 5795,7€
Richtig?
Lt. AdSP wäre die Haftung aber auf 2SZ/kg festgelegt => 695,77€
Richtig?
Aber nach was, wenn er denn haften muß, muß er haften.
AdSp oder HGB?
Kommen wir zum Schaden an der Sendung von X:
Auch da müsste nach HGB, A für den Schaden haften.
Wie ihr seht, habe ich es mir nicht leicht gemacht und mir schon irgendwie den Kopf darüber zerbrochen aber irgendwie drehe ich mich im Kreis
Die zweite Frage:
1.2. Was kann der E machen, wenn der S während der
Schadensabwicklung Insolvenz
anmeldet (In Konkurs geht)?
ist da schon irgendwie auch nicht ganz verständlich.
Wenn S nicht für den Schaden haften muss, dann ist die Frage 1.2. nicht Beantwortbar.
Wenn aber S haften muss, dann muss halt, etwas Salopp gesagt, E von der Konkursmasse bedient werden, oder.
Wäre echt super, wenn ihr mir helfen könntet.
Wenn der/die Helfende noch die Rechtsgrundlage (die entsprechenden Paragraphen) zu der Begründung/Erläuterung, nennen könnten wäre das perfekt.
Vielen Dank vorab an die Runde
Der Student
haben heute eine "Hausaufgabe" zum Thema Haftung bekommen und ich bin da etwas überfordert.
Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.
A beauftragt den Spediteur S mit dem Transport von 15 Kisten a 40 kg mit
Unterhaltungselektronik, Wert je Kiste 4.000,- € von Hamburg nach München zu
einem festen Preis von 1200,- € und zur Auslieferung bei E bei Vereinbarung der ADSp . Bei der Verladung auf den Lkw des von S mit dem Transport beauftragten Transportunternehmer TU sichern die Mitarbeiter des A die Kisten nicht vorschriftsgemäß. Deshalb
kommt es zum Totalschaden an 5 Kisten des A und außerdem durch die sich auf der
Fahrt bewegenden Kisten, zu einem Schaden an Gütern des X inHöhe von € 3753,-,die sich auch auf dem Lkw des TU befinden.Während der Fahrt gerät der TU unverschuldet in einen Unfall
bei dem die restlichen 10 Kisten zerstört werden. Nach Ankunft in München stellt der E bei der Entladung einen Totalschaden fest.
Da er die Ware schon von A gekauft hatte für € 60.000,-
fordert E von S Schadensersatz in Höhe von € 60.000,-.
Nun die Fragen zu dem Fall:
1.1. Mit Recht ?
1.2. Was kann der E machen, wenn der S während der
Schadensabwicklung Insolvenz
anmeldet (In Konkurs geht)?
***-----------***
Für mein Verständnis müsste die AdsP greifen, und nicht HGB, da wie im Fall erwähnt "Auslieferung bei E bei Vereinbarung der ADSp" vereinbart wurde.
In der ADSp finde ich aber nichts über die Haftung, wenn der Absender Verladen hat.
Lt. HGB §412 (siehe nachfolgender Auszug) muss S nicht haften, da A die Sendung nicht ordnungsgemäß gesichert hat.
Aber es heißt gleichzeitig, dass der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen hat.
Wenn ich das richtig verstanden habe ist "Transportunternehmer TU" quasi Schuld an dem Schaden, weil er nicht für die "betriebssichere Verladung" gesorgt hat.
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas
anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu
stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer
hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
Ich bin verwirrt
Muss S oder TU für den Schaden haften oder nicht?
Wenn ja, müsste, da keine besondere Versicherung vereinbart wurde, S in Höhe von (lt HGB §431) 8,33 SZ (1,15962€ pro SZ)
=> 8,33 SZ*600kg = 5795,7€
Richtig?
Lt. AdSP wäre die Haftung aber auf 2SZ/kg festgelegt => 695,77€
Richtig?
Aber nach was, wenn er denn haften muß, muß er haften.
AdSp oder HGB?
Kommen wir zum Schaden an der Sendung von X:
Auch da müsste nach HGB, A für den Schaden haften.
Wie ihr seht, habe ich es mir nicht leicht gemacht und mir schon irgendwie den Kopf darüber zerbrochen aber irgendwie drehe ich mich im Kreis
Die zweite Frage:
1.2. Was kann der E machen, wenn der S während der
Schadensabwicklung Insolvenz
anmeldet (In Konkurs geht)?
ist da schon irgendwie auch nicht ganz verständlich.
Wenn S nicht für den Schaden haften muss, dann ist die Frage 1.2. nicht Beantwortbar.
Wenn aber S haften muss, dann muss halt, etwas Salopp gesagt, E von der Konkursmasse bedient werden, oder.
Wäre echt super, wenn ihr mir helfen könntet.
Wenn der/die Helfende noch die Rechtsgrundlage (die entsprechenden Paragraphen) zu der Begründung/Erläuterung, nennen könnten wäre das perfekt.
Vielen Dank vorab an die Runde
Der Student