Geschäftsführer ??

    • Geschäftsführer ??

      Zuerst einmal ein "Hallo" an alle in diesem Forum !
      Ich stöbere hier seit Tagen nach Antworten auf meine Frage. Leider erfolglos.
      Jetzt muss ich die Experten unter Euch doch direkt fragen mit der Bitte um schnelle Hilfe:
      Ich bin gelernter Speditionskaufmann, ein paar Jahre aus dem Geschäft, und habe nun ein Stellenangebot erhalten, wieder als Sped.-Kaufmann zu arbeiten aber nur, wenn auf meinen Namen eine EU-Lizenz für die LKW beantragt werden kann. Der Arbeitgeber ist Einzel-Unternehmer im Kfz-Gewerbe und möchte sich ein zweites Standbein im Transportgeschäft aufbauen.Die LKW s werden fest von einer Spedition disponiert. Ich hätte nicht viel zu tun. So wurde es mir gesagt. Ich soll dort nur als Mitarbeiter der Disposition angestellt werden. Angeblich ohne Haftung für "Alles".
      Meine Alarmglocken klingeln....
      In einem alten Forentext wurde geschrieben, man muss als Geschäftsführer eingesetzt werden damit das überhaupt legal ist.
      Weiss jemand, wie es rechtlich aussieht ?
    • RE: Geschäftsführer ??

      Danke, für die schnelle Antwort !
      ABER:
      Er will niemanden als leit. Angestellten beschäftigen, sondern nur als "Mitarbeiter in der Disposition". Und ich glaube, hier ist der Haken. Es darf doch nicht sein, dass durch einen Sped.-Kaufmann ohne Weisungsbefugnis die Lizenzen beantragt werden, oder ?
      Bei der IHK hatte ich als erstes angerufen. Antwort: "Wir dürfen keine Angestellten beraten, nur Selbständige! Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Transportrecht !"
      Trete leider auf der Stelle und weiss nicht, ob das alles legal ist und wenn ja, ob nicht letzten Endes doch der Sped.-Kaufmann den Kopf hinhalten muss nach dem Motto : Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ! ?(
    • Es soll auch keiner leiten (leiden)!!!

      Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung [Bearbeiten]
      Für die Erlaubniserteilung müssen die folgenden Berufszugangsvoraussetzungen gegeben sein:

      1.Persönliche Zuverlässigkeit: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.
      2.Finanzielle Leistungsfähigkeit: Das Unternehmen muss die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.
      3.Fachliche Eignung: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

      Es wird vom Unternehmer gesprochen und von der bestellten Person!

      Die bestellte Person haftet nur strafrechtlich!!

      Ein Fuhrparkleiter haftet nur Strafrechtlich

      Ein KFZ Meister angestellt und als Meister bestellt haftet für????

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    • Ich sehe das so:

      Als bestellte Person darf die Lzenz über ihn beantragt werden. Eine bestellte Person mus nicht GF sein oder Prokura haben. Der Begriff "leitender Angestellter" ist ohnehin sehr schwammig. Der Hausmeister kann gegenüber den Klofrauen auch ein Leitender sein.

      Die Haftung beschränkt sich auf die gleiche, wie bei jedem normalen MA, d.h. bei grober Fahrlässigkeit kann es seitens des AG Regressansprüche geben.

      Die Frage für mich ist nur:

      Wenn bei dieser Firma richtig Schindluder mit L&R usw. getrieben wird und die richtig auffallen: Die Konzession wird im Fall der Fälle dann ja wohl dem Unwissenden entzogen...oder nicht?

      Welche Konsequenzen hätte es für ihn bezüglich weiterer Anträge?
    • Die bestellte Person kann heute auf morgen den Hut nehmen und sofort werden die Lizenzen eingezogen!

      Aber soweit siehst du das richtig Frank.

      Es muss auch kein Vertrag geschlossen werden, nur bei der Beantragung kommt sein Name rein für den Sach und Fachkundigen. Eben den Nachweis der Prüfung oder gleichwertige.

      Einen Vertrag wäre Interessant erst dann, wenn der Tag kommt und er sitzt am Bock und fährt mit, in dem Moment braucht er keinen Urlaubsschein!

      Wenn es anders wäre, würden viele Familienbetriebe (keine GMBHs) nach dem Tod vom Inhaber vor die Hunde gehen, weil eben die Kinder noch nicht alt genug sind für Übernahme sprich die Fach und Sachkunde!

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    • Ein sehr interessantes Thema Hermann und dazu habe ich jetzt noch eine Anmerkung und eine Frage, die mich schon etwas länger beschäftigt, wenn ich beim Fahren meine Gedanken baumeln lasse.

      Wenn er als leitender Angestellter mit Vertrag auf dem Bock sitzt, braucht er sich auch nicht um das Arbeitszeitschutzgesetz kümmern, aber das nur am Rande.

      Meine Frage:

      Was passiert, wenn ich im Frühling beim Fallschirmspringen meine, es geht auch ohne Schirm und mache die Mümmelmannnummer.

      Die Fach- und Sachkunde läuft über mich und es ist auch kein anderer mit diesem Nachweis da. Kann mein Fahrer dann direkt den Weg zum Arbeitsamt machen, da meine Frau oder auch meine Tochter als potentielle Erben den Laden nicht mehr weiter führen dürfen?

      Gibt es da Übergangsfristen? Mein Fahrer könnte in diesem Fall ja auch den Lehrgang machen, dauert eben nur einige Zeit.

      Fragenden Gruß an alle vom Frank
    • @Frank Punkt 1!!!! Das ist schon lange vorbei der der Leidente (leitende) Angestellte aus dem Arbeitschutz raus ist, in unserem Gewerbe!

      Es wir nur noch im Gesetz vom Fahrer gesprochen und das kann der Bahnchef Grube oder wie er heißt sein, wenn er mit einem Schenker LKW unterwegs ist.

      Punkt 2!! Glaube 6 Monate ist die Frist wo die Fach und Sach nach geholt werden muß.

      Oder wie von mir beschrieben, 2 Fahrer einstellen der die Sach und Fach hat und diesen bei der Behörde bestellen.


      Heute leiden nur noch die Fahrer!!!

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    • Geschäftsführer ??

      So, ich glaub, ich habe nun endlich den Hinweis gefunden.
      Auf bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/Leitfaden.15671.pdf Leitfaden zur Beantragung einer Güterkraftverkehrsgenehmigung.
      Anlage 2 Beschäftigungsnachweis ist unten zu lesen: "wichtiger Hinweis".
      Die Betonung in den Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis bzw. EU-Lizenz liegt doch auf "der Unternehmer oder die zur FÜHRUNG der Güterkraftverkehrsgeschäfte...".
      Werde morgen in Bremen anrufen und mit viel Glück endlich eine amtliche Bestätigung bekommen, dass es nur mit der Position des Geschäftsführers geht und dass der, der mir den Job angeboten hat, völlig daneben liegt und meine Bewerbung zurückziehen.
      Vielen Dank an Euch alle für Eure Mithilfe ! :)
    • Danke Hermann und Cargohans für die Info bezüglich Übergangsfristen.

      Dann kann ich ja beruhigt springen gehen. ;)

      Bezüglich dem Arbeitszeitschutzgesetz habe ich eine andere Information:

      Ich habe mir vor einiger Zeit mal die Mühe gemacht, sie mir durchzulesen und auch einige Kommentare von Fachleuten dazu reingezogen.
      Demnach gilt es nicht für "leitende" Angestellte, wie immer man das auch definieren mag, aber auf keinen Fall für den (selbstfahrenden) Unternehmer.

      In Brüssel gab es mal eine Initiative, dass es auch bei selbstfahrenden UN Anwendung finden soll, kam aber nicht durch.

      Die Sozialvorschriften für den Straßenverkehr sind natürlich für alle bindend.
    • Also ich frage mich warum der Unternehmer nicht selbst seine Lizenz beantragt ?

      Die Fachkundeprüfung zu machen, ist doch ein Witz !

      Aber die Alarmglocken von Unwissender haben ja rechtzeitig funktioniert.

      Schade nur das wir nicht mitbekommen wer den dieser Unternehmer war, denn wo es schon am Anfang riecht , wird es irgenwann stinken.

      Eventuell kann Unwissender den Namen ja mal hier posten oder per PN senden ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von cyntia ()