Gelangensbestätigung

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      Hallo zusammen,

      ich habe seit kurzem im Versandbereich ein Kleinunternehmens. Jetzt möchte das Thema Gelangensbestätigungen optimieren.
      Im Normalfall braucht man eine Kopie der Rechnung sowie die Gelangensbestätigung. Wir haben bis jetzt noch nie eine Gelangensbestätigung eingeholt.
      Dies ist nach unserer Ansicht schwer einzuholen.
      Unsere Waren versenden wir per Kurierunternehmer an den Kunden.
      Würden als Alternativbelege das Track- und Tracing Protokoll + Rechnung genügen?
      Gibt es jemanden im Forum der Gelangensbestätigungen einholt und funktioniert dies einwandfrei?

      Vielen Dank für eure Rückmeldung.

      Lena :)
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      Hallo Lena,

      das Thema mit der Gelangensbestätigung ist zwiespältig.

      Das einholen bei euren Kunden ist tatsächlich arbeitsintensiv und langwierig.

      Spediteure und Transportunternehmen können euch aber eine sog. Spediteursbescheinigung ausstellen die im Regelfall ebenfalls akzeptert wird.

      Viele haben über ihr Speditionsprogramm dafür automatisierte Formulare die diese Bescheinigung als Anlage zur Rechnung hinzufügen.

      Du kannst also ggf. Deine Dienstleister bitten dir diese auzustellen. Evtl. erheben diese dann eine Gebühr. Macht euer Leben aber trotzdem leichter.

      Beste Grüße
      Ich war in meinem letzten Leben bestimmt der nordische Gott der Ungeduld:


      Hammersbald
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      Generell kann man sich vom Käufer/Kunden als Gelangensbestätigung auch Sammelbestätigungen für alle Lieferungen eines bestimmten Zeitraums ausstellen lassen.
      Bei laufenden Kundenbeziehungen dürfte das nicht so aufwendig sein, solange der Käufer kooperiert.

      Konkret zur Frage Alternativnachweise durch Beförderungspapiere insbesondere Tracking & Tracing Protokolle von Paket-/Expressdiensten:
      Umsatzsteuer bei EU-Lieferungen / Gelangensbestätigung
      - IHK Chemnitz
      In der IHK Info ist als gültiger Alternativnachweis für den Paket-/Expressversand ausdrücklich das Tracking & Tracking Protokoll genannt.
      In der dort verlinkten UStDV ist es etwas verklausulierter aufgeführt.