Guten Tag,
man kann im Rahmen einer Verkehrshaftungsversicherung den Zusatzbaustein "fremde Auflieger WAB (nicht gemietet oder geleast)"wählen.
Versicherungsschutz über die Grunddeckung der Verkehrshaftungsversicherung (VHV) ist nur für Container undWechselbrücken/Wechselaufbauten (WAB) gegeben. Diese sind automatisch und ohne Beitragszuschlag versichert, wenn sie entweder innerhalb des Verkehrsvertrages als Verpackung der Ware anzusehen sind (nur bei Containern oder Wechselbrücken gegeben, denn ein Auflieger ist keine Verpackungder transportierten Ladung, sondern ein Beförderungsmittel
oder
wenn darüber ein eigenständiger Verkehrsvertrag geschlossen wurde (z.B. Beförderung eines leeren Containers).
Versicherungsschutz über die Trailerklausel der Verkehrshaftungsversicherung (VHV)
Im Gegensatz zu Containern und Wechselbrücken sind Trailer, Anhänger,Auflieger sowie Fahrgestelle für Container und für Wechselbrückengrundsätzlich nicht über die Grunddeckung derVerkehrshaftungsversicherung (VHV) versichert. Daher kann für diese Fahrzeuge ein beitragspflichtiger Versicherungsschutz über die Trailerklausel der Verkehrshaftungsversicherung (VHV) vereinbart werden.
Es gibt hierzu die „große“ Versicherungsvariante (Trailerklausel) bis zu einer Höchstentschädigung von 50.000 EUR je Anhänger/Auflieger, beiBedarf sogar auf höhere Versicherungssummen gegen Vereinbarung
erweiterbar. Darüber hinaus kann für reine Containerchassis eine„kleine“, kostengünstigere Versicherungslösung (Chassisklausel) bis zu einer Höchstentschädigung von 20.000 EUR je Chassis gewählt werden.
Achtung:
Versicherungsschutz besteht nur, wenn diese Fahrzeuge Gegenstand eines Frachtvertrages sind (frachtvertragliche Haftung) und in mit dem Zugfahrzeug verbundenen Zustand.
Bei Fragen bitte telefonische Kontaktaufnahme
Gruss aus dem Homeoffice
man kann im Rahmen einer Verkehrshaftungsversicherung den Zusatzbaustein "fremde Auflieger WAB (nicht gemietet oder geleast)"wählen.
Versicherungsschutz über die Grunddeckung der Verkehrshaftungsversicherung (VHV) ist nur für Container undWechselbrücken/Wechselaufbauten (WAB) gegeben. Diese sind automatisch und ohne Beitragszuschlag versichert, wenn sie entweder innerhalb des Verkehrsvertrages als Verpackung der Ware anzusehen sind (nur bei Containern oder Wechselbrücken gegeben, denn ein Auflieger ist keine Verpackungder transportierten Ladung, sondern ein Beförderungsmittel
oder
wenn darüber ein eigenständiger Verkehrsvertrag geschlossen wurde (z.B. Beförderung eines leeren Containers).
Versicherungsschutz über die Trailerklausel der Verkehrshaftungsversicherung (VHV)
Im Gegensatz zu Containern und Wechselbrücken sind Trailer, Anhänger,Auflieger sowie Fahrgestelle für Container und für Wechselbrückengrundsätzlich nicht über die Grunddeckung derVerkehrshaftungsversicherung (VHV) versichert. Daher kann für diese Fahrzeuge ein beitragspflichtiger Versicherungsschutz über die Trailerklausel der Verkehrshaftungsversicherung (VHV) vereinbart werden.
Es gibt hierzu die „große“ Versicherungsvariante (Trailerklausel) bis zu einer Höchstentschädigung von 50.000 EUR je Anhänger/Auflieger, beiBedarf sogar auf höhere Versicherungssummen gegen Vereinbarung
erweiterbar. Darüber hinaus kann für reine Containerchassis eine„kleine“, kostengünstigere Versicherungslösung (Chassisklausel) bis zu einer Höchstentschädigung von 20.000 EUR je Chassis gewählt werden.
Achtung:
Versicherungsschutz besteht nur, wenn diese Fahrzeuge Gegenstand eines Frachtvertrages sind (frachtvertragliche Haftung) und in mit dem Zugfahrzeug verbundenen Zustand.
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Gruss aus dem Homeoffice
Fabian Chr. Ude
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Direktionsbevollmächtigter Transportversicherung
Voltastr. 84
60486 Frankfurt/Main
Tel 069-7803 1898
Handy 0151 26415845
mailto:fabian.ude@kravag.de
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