Frage bzgl. ADSp

    • Frage bzgl. ADSp

      Moin,

      was genau bedeutet der Absatz mit den 2 SZR eigentlich in den ADSp.
      Soweit ich mich erinnere von der Ausbildung betrifft das Seetransporte.

      Kann mich wer aufklären? :huh:

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      Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 Haftungsregelungen enthalten, welche von den gesetzlichen Standardregelungen abweichen. Die ADSp 2017 beschränken in Ziff. 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadensfall bzw. 1,25 Mio. € oder 2 Sonderziehungsrechte / Kilogramm je Schadensereignis, je nachdem welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg.


      Danke
    • Der von dir einkopierte Passus ist meiner Meinung in Sachen Haftungsbeschränkung auf 2 SZR etwas konfus formuliert.
      Üblicher Weise bezieht sich die Haftungsbeschränkung 2 SZR nur auf den Seeverkehr bzw. multimodal unter Einbeziehung Seeverkehr.

      Hintergrund ist die niedrige Reedereihaftung, während im Landverkehr die Haftungshöhe auf der Frachtführerseite national (HGB §431) und CMR mit i.d.R. 8,33 SZR deckungsgleich mit der Spediteurshaftung ist.
      Diese Lücke, die dann im Schadenfall zu Lasten der Spediteurspolice ginge, will man vermeiden.
    • Ahnungslos 3.0 schrieb:

      Der von dir einkopierte Passus ist meiner Meinung in Sachen Haftungsbeschränkung auf 2 SZR etwas konfus formuliert.
      Üblicher Weise bezieht sich die Haftungsbeschränkung 2 SZR nur auf den Seeverkehr bzw. multimodal unter Einbeziehung Seeverkehr.
      Gerade noch mal den §23 ADSp genauer angeschaut:
      Eine "Deckelung" auf 1,25 Mio€ bzw. 2 SZR (je nachdem welcher Betrag höher ist) greift auch in anderen Fällen (Voraussetzung Selbsteintritt oder Fixkostensped. gem. Ziff 23.1.1.), in denen die Haftungshöhe bei 8,33 SZR / kg liegt.

      23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.


      Bei Verkehrsverträgen mit Seebeförderung bzw. multimodal mit Einbeziehung Seeverkehr gelten die 2SZR generell (Ziff. 23.1.2)
    • Moin,

      Güterbeförderung in der nationalen und internationalen Seeschifffahrt
      §§ 476 – 619 HGB


      § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden


      Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.

      Gruss an Alle
      Fabian Chr. Ude

      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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