Frachtausfall gem. CMR/HGB?

    • Frachtausfall gem. CMR/HGB?

      Hallo liebe Kollegen,



      momentan beschäftigt mich folgender Fall, an dem ich so langsam anfange zu
      zerfallen :)



      Folgendes: Wir haben eine Rückladung für unserer Unternehmer von einer
      deutschen Spedition angenommen.

      Die Ware war im benachbarten Land Belgien aufzunehmen und sollte in Deutschland
      ausgeliefert werden. Am Tag der Beladung erfuhren wir erst vor Ort, dass unser
      LKW nicht beladen werden kann da die Ware nicht fertigt sei. Diese Information
      kam komischerweise von unserem Fahrer und nicht vom Kunden direkt - was schon
      mal vorkommen kann. Da wir nun keine Rückladung mehr hatten um in die Nähe
      unserer Anschlussladung zu gelangen beschlossen wir 33% Frachtausfall zu
      berechnen und machten und auf die Suche nach einer anderen mit adäquaten
      Eigenschaften. Unabhängig davon, versuchte uns der Auftraggeber eine andere
      Ladung (die unser Unternehmer wegen des Kabotagerechtes nicht aufnehmen konnte,
      dem Kunden es aber auch bekannt war) aufzudrücken mit zusätzlich 50,-EUR. Das
      ist ja sehr nett und sehr hilfsbereit, deckt aber nicht die entstandenen Kosten
      die uns durch die Stornierung entstanden sind. Es ist ja nicht so, dass wir uns
      einfach bereichern möchten sondern den entstandenen "Schaden" zu
      regulieren haben... Zwei Ladungen wurden uns angeboten. Man muss dazu sagen,
      dass es keine adäquaten Ladungen waren die uns wirklich aus dem Schlamassel
      geholfen hätten da 1. es nationale Ladungen waren und 2. für den Unternehmer
      zeitlich nicht machbar waren.



      Wir behaaren natürlich auf den 33% von der Fracht und fordern diese ein. Der
      Kunde (Eintagsfliege) hingegen argumentiert, dass er den Schaden nicht
      regulieren wird, da er uns ausreichende Möglichkeiten einer Ersatzladung
      (T...Com) angeboten habe.



      Wie soll das nun weitergehen? Hat jemand schon mal eine ähnliche Erfahrung
      machen müssen? Wie ist die Rechtslage?



      Über Eure Erfahrungswerte würde ich mich sehr freuen.



      Mit freundlichen Grüßen
    • im innerdeutschen Verkehr und nach HGB wäre der Fall eindeutig : die 33% würden Euch zustehen. Da steht auch im HGB nix drin von Ersatzladung und bla,bla,bla. Das Drittel steht mir auch zu, wenn ich hinterher eine Sahneladung finden würde.

      § 415
      Kündigung durch den Absender

      (1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.

      (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
      1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
      2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)

      verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

      Du kannst auch mal diesen thread hier lesen, wo ein, sagen wir mal, etwas älterer Herr der Transportbranche mit reichlich Erfahrung seine Meinung kundgetan hat :

      Frachtausfall gem. CMR?

      Wenn es ein deutscher Spedi war und Du auch einer bist, reden wir ja vermutlich von sogenannten Musskaufleuten. Da sollte man das HGB schon anwenden dürfen. ;) Eine Regelung in der CMR ist mir persönlich nicht bekannt, da sollte es im TA geregelt sein für den Fall der Fälle. Da ich aber nur national unterwegs bin, möchte ich für diese meine Meinung nicht die Hand ins Feuer legen.

      lg thommy
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Wäre es denn da nicht einfacher gewesen, den LKW bis zum nächsten Tag stehen zu lassen, warten bis die Ware fertig ist und statt Ausfall lieber Standgeld zu fordern? Das kommt doch alle Nase lang vor, daß eine Fima nen LKW bestellt, obwohl die Ware noch gar nicht produziert ist.

      Bezüglich der nicht akzeptablen Kabotageladung: Hat Belgien dan irgendwelche Spezialregelungen oder warum konntet ihr die Ladung nicht annehmen?
    • Franz_Meersdonk schrieb:

      Wäre es denn da nicht einfacher gewesen, den LKW bis zum nächsten Tag stehen zu lassen, warten bis die Ware fertig ist und statt Ausfall lieber Standgeld zu fordern? Das kommt doch alle Nase lang vor, daß eine Fima nen LKW bestellt, obwohl die Ware noch gar nicht produziert ist.

      Bezüglich der nicht akzeptablen Kabotageladung: Hat Belgien dan irgendwelche Spezialregelungen oder warum konntet ihr die Ladung nicht annehmen?
      Richtig, könnte man, wenn für die Anschlussladung ein geeignetes Fahrzeugt zur Verfügung stehen würde oder man die Anschlussladung um einen Tag hätte verschieben können... War aber leider nicht so, daher auch der Druck.
    • Das scheint ein ungeschriebenes Gesetz zu sein, wenn man den nächsten oder übernächsten Auftrag schon vorliegen hat und zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort leer sein muss oder will - dann geht garantiert was schief. Hab ich auch zig mal durch.

      Aber wo war jetzt das Prolbem mit der Kabotage-Ladung die Dein Unternehmer nicht laden konnte / durfte? Würde mich rein persönlich interessieren. Hat Belgien da Sonderregelungen oder war der Unternehmer aus Dingsbumsistan oder warum?
    • Franz_Meersdonk schrieb:

      Das scheint ein ungeschriebenes Gesetz zu sein, wenn man den nächsten oder übernächsten Auftrag schon vorliegen hat und zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort leer sein muss oder will - dann geht garantiert was schief. Hab ich auch zig mal durch.

      Aber wo war jetzt das Prolbem mit der Kabotage-Ladung die Dein Unternehmer nicht laden konnte / durfte? Würde mich rein persönlich interessieren. Hat Belgien da Sonderregelungen oder war der Unternehmer aus Dingsbumsistan oder warum?

      Er hätte eine Ladung aus B oder NL nach D befördern können, eine innerdeutsche Ladung, die uns angeboten wurde aber jedoch nicht, da er kein Kabotagerecht besessen hat. Aus dem Grund waren die "ERSATZLADUNGEN" keine Ladungen die hätten mit diesem LKW durchgeführt werden dürfen. Mir kommt es nur so vor, als wollte man uns abwimmelt. So nach dem Motto: "Wir haben dir was angeboten, du wolltest nicht (konntest nicht), also selber Schuld"...
    • Das mit den Ersatzladungen geht so einfach nicht. Wird der LKW wie im Auftrag festgelegt, für einen bestimmten Transport von A nach B zur Verfügung gestellt. Muss eine Ersatzladung nicht angenommen werden. Da der Vertrag nur für diesen spezifischen Transport gilt. Wenn die Ware, aus welchen Gründen auch immer, zur Verladung nicht bereit steht, ist ein Schadenersatz fällig. Wenn die Gestellung des LKW zum vereinbarten Termin erfolgte.

      Umgekehrt ist es genau so. Sage ich in einem TA ein bestimmtes Fahrzeug mit bestimmten Eigenschaften zu, kann der Auftraggeber ablehnen und Schadenersatz fordern, wenn der TU ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellt, das diesen Eigenschaften nicht entspricht.

      Anders wäre es, wenn der Auftrag für die Gestellung des LKW für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wäre. In diesem Zeitraum obliegt der Einsatzplan im Ermessen des Auftraggebers.
    • HabDaMalNeFrage schrieb:

      Er hätte eine Ladung aus B oder NL nach D befördern können, eine innerdeutsche Ladung, die uns angeboten wurde aber jedoch nicht, da er kein Kabotagerecht besessen hat



      OK, jetzt blick ich durch. Ich war der Meinung, daß es eine inner-belgische Ladung war, die ein deutscher Unternehmer nicht annehmen dürfte. Das hat mich jetzt etwas verwirrt und daher die Frage, ob Belgien hier mal wieder das Rad neu erfunden hat.
    • Servus,

      generell gilt folgendes: Spezielles Recht vor Allgemeinem Recht.

      Also in der Rangordnung von Oben nach Unten

      1.Transportvertrag
      2.CMR, CIM oder ähnliches
      3.ADSP
      4.Nationales Recht

      Wichtig ist hierbei zu beachten, dass es unterschiedliche Arten von Recht gibt. CMR ist unabdingbares Recht, d.h. Vertragsbestimmungen können nicht geändert oder ausgeschlossen werden.

      Somit werden Vertragsklauseln aus Transportverträgen welche gegen CMR Bestimmungen sind ungültig.

      Jetzt kommt aber für Dich interessante Teil:

      In diesen Fällen, in denen
      rechtliche Fragen von der CMR bewusst nicht geregelt sind, findet
      nationales Recht Anwendung. Die Vertragsparteien können dabei frei
      vereinbaren, welches nationale Recht Anwendung finden soll. Sofern sie
      darüber jedoch keine Regelung getroffen haben, ist das nationale Recht
      desjenigen Staates anwendbar, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt hat, sofern sich dort auch der Übernahme- oder
      Ablieferungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist
      das nationale Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der von den
      Parteien vereinbarte Ablieferungsort für das Transportgut befindet, Art. 5 der Verordnung (EG) 593/2008 vom 17.06.2008 (Rom I), welche am 17. Dezember 2009 in allen EG-Staaten außer Dänemark in Kraft getreten ist.



      Wenn im Transportvertrag nichts über eine Kostenfreie Stornierung des Auftrages steht, dann gilt erstmal CMR. Im CMR steht nichts über Vertragskündigungen etc.

      Daher gilt in diesem Fall Deutsches Recht.

      Und damit sind wir bei bei (§415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB) ergo 1/3 der Fracht.

      Ggf. mit Mahnbescheid einfordern, da kommt der AG nicht dran vorbei.


      Wichtig ist auch zu wissen:

      Ob der Auftraggeber Dir eine alternative Ladung anbietet oder nicht ist völlig unerheblich.

      Du hast einen verbindlichen Vertrag geschlossen für einen Transport von A nach B. Der Kunde kann zwar durch nachträgliche Weisungen die Ware umverfügen, jedoch würde die Änderung von sowohl Ladestelle wie auch Entladestelle einen neuen Transportauftrag bedeuten, zu dessen annahme Du nicht verpflichtet bist.


      Ich hoffe das hilft, sollte ich etwas falsch zitiert haben, dann bitte ich gerne um korrektur