scs6862 schrieb:
Moin,
was steht bezüglich der Lohn-/Gehaltszahlungen im Arbeitsvertrag?
Vorausgesetzt, es wurde monatliche Zahlung vereinbart, dann schuldet der AG dem AN den Lohn zum/am 1sten des Folgemonats. Hier gibt es auch keine Fristen, der AG ist sofort (!) im Verzug, wenn er nicht zum/am 1sten gezahlt hat.
Ich empfehle den sofortigen Gang zum nächsten Fachanwalt für Arbeitsrecht (alten Vertrag mitnehmen). Dieser wird den Lohn per sofort einfordern, zuzüglich (!) seiner Kosten - kostet den "Kumpel" also nix -, zuzüglich Verzugszinsen. Sollten weitere Kosten entstanden sein, z.B. Dispo wegen Kontoüberziehung, weil kein Gehalt kam, diese auch auf die Rechnung setzen.
Glaubst du!
Wenn der AG sich quer legt, hat er Weihnachten noch keinen Cent!
Auch die Gegenseite und der Gegenanwalt kennt so kleine Schweinereien!
Fordern kann jeder!
Bevor man Ratschläge erteilt sollte man sich belesen wenn man keine Ahnung hat!
Gucks du!
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).
Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass Arbeitnehmer, die sich in in arbeitsgerichtlichen Prozessen meist auf der Klägerseite befinden, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, im Falle des Unterliegens die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen zu müssen. Diese Entlastung ist sinnvoll, wenn Arbeitnehmer Rechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen können oder rechtsschutzversichert sind.
Die Kehrseite dieser Medaille ist allerdings, dass Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten haben, wenn sie einen Prozess gewinnen. Wer zum Beispiel einen Lohnrückstand von 5.000,00 EUR durch einen Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht einklagen lässt, ist mit Anwaltskosten von 919,28 EUR belastet und hat auch im Falle des Obsiegens keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenerstattung.
Von daher stellt sich die Frage, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie sich in einem arbeitsgerichtlichen Prozeß vertreten lassen wollen.