Fahrer gesamtschuldnerische Haftung

    • Das scheint mir aber schon eine sehr abstrakte Idee zu sein. Halter oder Eigentümer eines LKW werden immer greifbar sein und bei einer Insolvenz steht die Forderung für die Maut halt auch in der Liste der nicht bedienten Forderungen. Zuerst werden aus der Insolvenzmasse immer die Löhne der Angestellten gezahlt und davon dann die nicht gezahlte Maut abzuziehen wird vor dem Arbeitsgericht nicht einmal dem BAG gelingen. Auch bei einer anderen Möglichkeit als der Insolvenz wird es für einen Wertgegenstand wie einen LKW immer jemanden geben der Besitzansprüche geltent macht und ohne LKW gibt es auch keine Schaublätter die einen Fahrer nachweisen könnten.
    • Original von daffan
      mal abgesehen von dem was top schon schrieb ist es immer noch möglich den fahrer wegen weiterfahrt ohne maut zu zahlen zu belangen das ist aber mit bußgeld und punkten bestraft aber die gesamtschuldnerische haftung ginge doch etwas zu weit

      gruß
      daffan


      Wo steht das mit Punkten ????? Seit wann gehört die Mautordnung zur Flensburger
      Brauerei. :P :P

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
      2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
      3.entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
      4.entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
      5.entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr


      Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen

      1.Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
      2.über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder
      3.das Motorfahrzeug führt.
      2Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Granitteufel ()

    • @grani

      stand im Bußgeldbescheid eines fahrers der 2006 im jubni in voller absicht ohne maut zu zahlen die A 391 bei braunschweig befuhr obwohl er wußte das der lkw 18 to noch keine obu besaß

      da ich damals noch in der dispo tätig war konnt ich den brief lesen den er erhalten hatte, ist dann mit anwaltdagegen vorgegangen was daraus kam weiß ich nicht waren aber 50,-€ Bußgeld und 1 Punkt

      gruß
      daffan
      Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten.
    • Fahrpersonalgesetz, Mautgesetz gibt es keine Punkte.

      Sollte mal 100 € zahlen weil ich die Tachoscheibe von einem Fahrer wegen Abstandsmessung nicht raus gegeben habe.


      3.entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt

      § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr.

      Hat RA vor Gericht den Sachbearbeiter gefragt was eine Fahrerermittlung.

      mit § 1 L+R zu tun hat. Der Richter zum Sachbearbeiter es gibt zwar viele Gesetze
      in Deutschland, aber mal soll die aber nicht durch einander werfen..

      Es ist doch in der heutigen Zeit kein Problem mehr sich die ganze Pisse im Netz
      an zu schauen, gegen früher mußte der RA in der Regel sich auch erst die Gesetze
      besorgen.