da hat sich nix bei den Vorschriften geändert. Es wurde nur anscheinend überlesen.
Du kannst gerne selber nachlesen. Der Verweis siehe folgender Text
Sooo, damit müssten Deine Fragen geklärt sein ?
Du kannst gerne selber nachlesen. Der Verweis siehe folgender Text
Art. 8Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 besagt ausdrücklich, dass Unternehmen, die unter dieFreistellung nach Art. 1 Abs. 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw.Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, Kabotagebeförderungen unter denBedingungen insbesondere der Art. 8 und 9 durchführen dürfen. Damit gelten auchfür diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 tzGG.
Eine Lizenzpflicht besteht nicht.
ImHinblick auf die bisherige Praxis kann nicht ausgeschlossenwerden, dass vielen Unternehmern nicht bewusst ist, dass Sie die Bedingungender Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 1072/2009 beachten müssen. Daher dürfte bei derAnordnung einer Sicherheitsleistung von fahrlässiger Begehungsweise auszugehensein.“
Sooo, damit müssten Deine Fragen geklärt sein ?