Im November 2010 habe ich die deutsche Speditionsfirma XXX damit beauftragt, drei Maschinen in Deutschland abzuholen und zu für zwei Wochen zu lagern, um sie dann nach Duisburg zu liefern, wo Sie für den weiteren Transport durch einen anderen Spediteur nach Tansania vorbereitet werden sollten.
Zehn Tage vor dem Transport bzw. dem Auslaufen der Frist der Containerverladung, informierte mich Firma XXX darüber, dass eine der drei Maschinen in ihrem Lager durch ihre Schuld beschädigt worden sei.
Bei der Maschine handelte es sich um einen gut erhalten Tintenstrahldrucker mit einem Gewicht von 160 kg und einem Marktwert von ca. €6.500. Um ein Auslaufen der Frist der Containerverladung zu vermeiden wurde ein Gutachten von einem Sachverständigen zu einem Preis von €405, vor Ort erstellt. Laut Sachverständigem beliefen sich die Kosten för eine Reparatur ohne Ersatzteile auf €3.900,.
Sofort teilte ich Firma XXX mit, dass ich unmöšglich eine beschädigte Maschine an die Hilfsorganisation schicken künne, da dort keinerlei Reparaturmöglichkeiten bestehen.
Firma XXX teilte mir mit, dass nur ein Schaden in Höhe von €1511,43 (CMR & HGB 8,33 x 1,13109 x 160kg) Übernommen werden würde, da ich keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen hätte.
diesen Betrag verlangte die Firma XXX ferner eine Rechnung.
Um meinen Verpflichtungen nachzukommen, kaufte ich im Dezember 2010 einen neues Tintenstrahldrucker und schickte ihn per Luftfracht nach Tansania, damit er zeitgleich ankam, wie die beiden anderen Geräte per Seefracht. Die Kosten hierfür beliefen sich auf €9.800.
Die beschädigte Maschine verpasste natürlich den Containertransport in Duisburg, wurde als Schrott deklariert und befindet sich immer noch im Lager der Firma XXX. Alle Firma XXX Rechnungen wurden rechtzeitig bezahlt.
Meine Frage ist nun, besteht meinerseits ein Anspruch an die Firma XXX, gem. HGB §§ 431 - 433 Haftungshöchstbetrag /Überschreitung der Lieferfrist?.
Zehn Tage vor dem Transport bzw. dem Auslaufen der Frist der Containerverladung, informierte mich Firma XXX darüber, dass eine der drei Maschinen in ihrem Lager durch ihre Schuld beschädigt worden sei.
Bei der Maschine handelte es sich um einen gut erhalten Tintenstrahldrucker mit einem Gewicht von 160 kg und einem Marktwert von ca. €6.500. Um ein Auslaufen der Frist der Containerverladung zu vermeiden wurde ein Gutachten von einem Sachverständigen zu einem Preis von €405, vor Ort erstellt. Laut Sachverständigem beliefen sich die Kosten för eine Reparatur ohne Ersatzteile auf €3.900,.
Sofort teilte ich Firma XXX mit, dass ich unmöšglich eine beschädigte Maschine an die Hilfsorganisation schicken künne, da dort keinerlei Reparaturmöglichkeiten bestehen.
Firma XXX teilte mir mit, dass nur ein Schaden in Höhe von €1511,43 (CMR & HGB 8,33 x 1,13109 x 160kg) Übernommen werden würde, da ich keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen hätte.
diesen Betrag verlangte die Firma XXX ferner eine Rechnung.
Um meinen Verpflichtungen nachzukommen, kaufte ich im Dezember 2010 einen neues Tintenstrahldrucker und schickte ihn per Luftfracht nach Tansania, damit er zeitgleich ankam, wie die beiden anderen Geräte per Seefracht. Die Kosten hierfür beliefen sich auf €9.800.
Die beschädigte Maschine verpasste natürlich den Containertransport in Duisburg, wurde als Schrott deklariert und befindet sich immer noch im Lager der Firma XXX. Alle Firma XXX Rechnungen wurden rechtzeitig bezahlt.
Meine Frage ist nun, besteht meinerseits ein Anspruch an die Firma XXX, gem. HGB §§ 431 - 433 Haftungshöchstbetrag /Überschreitung der Lieferfrist?.