Deckung Vermögensschäden durch Betriebshaftpflichversicherung

    • Deckung Vermögensschäden durch Betriebshaftpflichversicherung

      Hallo zusammen,
      mit stellt sich die Frage wie Vermögensschäden durch schuldhaft verursachte Schäden von Mitarbeitern versichert sind?
      Beispiel: Disponent erfasst Auftrag mit einem falschen Datum, wodurch der Auftrag nicht wie dem Kunden bestätigt durchgeführt wird. Es entsteht ein Vermögensschaden wegen stehendem Band.

      Danke & Gruß.
    • Bei Ansprüchen aus einem Fracht- oder Speditionsvertrag greift m.M. nicht die allgemeine Betriebshaftpflichtvers., sondern die Spediteurs- /Frachtführer-/Verkehrshaftungsversicherung.
      In den Standardpolicen sind i.d.R. reine Vermögensschäden mit versichert, allerdings mit einer wesentlich niedrigeren Maximalsumme wie bei Güter- oder Güterfolgeschäden.

      Wenn ein Schaden entstanden ist, dem Verkehrshaftungsversicherer melden. Der prüft und übernimmt ggfs. gegenüber dem Geschädigten die Abwehr (aus seiner Sicht;-) ungerechtfertigter Ansprüche.
      Im Einzelfall kommt es dann auf die gesetzliche Regelung, einzelvertragliche Regelungen und die genaue Konstellation an.
    • Ahnungslos 3.0 schrieb:

      Bei Ansprüchen aus einem Fracht- oder Speditionsvertrag greift m.M. nicht die allgemeine Betriebshaftpflichtvers., sondern die Spediteurs- /Frachtführer-/Verkehrshaftungsversicherung.
      In den Standardpolicen sind i.d.R. reine Vermögensschäden mit versichert, allerdings mit einer wesentlich niedrigeren Maximalsumme wie bei Güter- oder Güterfolgeschäden.

      Wenn ein Schaden entstanden ist, dem Verkehrshaftungsversicherer melden. Der prüft und übernimmt ggfs. gegenüber dem Geschädigten die Abwehr (aus seiner Sicht;-) ungerechtfertigter Ansprüche.
      Im Einzelfall kommt es dann auf die gesetzliche Regelung, einzelvertragliche Regelungen und die genaue Konstellation an.
      Die Verkehrshaftung greift hier meiner Meinung nach nicht das der Schaden nicht während des Transport entstanden ist sondern vorab durch Fehler in der Disposition. Mich würde hier dann interessieren ob, bzw. wie man sich gegen solchen Schäden absichern kann. Das ist ja eine alltägliche Gefahrenquelle.
    • Erklär mal bitte, was es für einen Unterschied macht, wo der Fehler lag und weshalb die Verkehrshaftpflicht nicht greifen sollte? Lieferverzug ist doch nicht nur gedeckt, wenn der Lkw mal defekt ist. Gerade der von Dir geschilderte Fall sollte da abgedeckt sein.
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Ich denke es geht hier um die Nichterfüllung des Auftrags, dieses ist lt. Auskunft meiner Verkehrshaftungsversicherung nicht abgedeckt (Auftrag dem Kunden bestätigt, aber durch Fehler in der Dispo nicht ausgeführt worden). Bin durch einen kleinen entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 500,-, der durch meinen Disponenten verursacht wurde, erst auf diese vermeintliche Gefahrenquelle aufmerksam geworden. Frage mich nun wie das im Falle einen größeren Schadens versichert ist bzw. versichert werden kann. Meine Versicherung sagt dies sei nicht versicherbar, was ich mir schwer vorstellen kann. Ich hoffe das ich hier noch ein paar fachkundige Auskünfte erhalten kann.
    • Ich hatte auch gehofft, dass das kurzfristig mit Hilfe des Foren-Versicherers geklärt wird. Müssen wir wohl vorab selbst ran :D

      Habe mal ins Kleingedruckte und in die Anhänge meiner Verkehrshaftungspolice geschaut:
      Bei der Aufzählung der versicherten Schäden sind Lieferfristüberschreitungen und reine Vermögensschäden ausdrücklich genannt.
      Nicht versichert / ausgeschlossen ist die vorsätzliche Nichterfüllung des Verkehrsvertrages ;)

      Was steht denn in euren Policen?

      Dass es vom Grundsatz her nicht versicherbar ist, dürfte damit vom Tisch sein.

      Knifflig wird es vermutlich im Schadenfall oft beim hieb- und stichfesten Nachweis des entstandenen Vermögenschadens. Ausserdem greifen die Haftungsbegrenzungen gem.HGB,CMR, ADSp etc.
      In die andere Richtung dürfte oft der §27 ADSp ins Spiel kommen (Haftungsdurchbruch bei qualifiziertem Verschulden = Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)

      Ausgeschlossen dürften vermutlich bloße Vertragsstrafen wegen Lieferfristüberschreitung sein: z.B. Sped. berechnet Frachtführer eine Pauschale "weil Liefertermin nicht eingehalten", ohne dass ein konkret entstandener Schaden belegt wird.