Bis wohin muss ein Spediteur die Ware liefern - Anlieferung bis Bordsteinkante

    • Bis wohin muss ein Spediteur die Ware liefern - Anlieferung bis Bordsteinkante

      Hallo zusammen,

      ist der Spediteur verpflichtet die Ware selbst/eigenständig abzuladen oder muss er nur die Ware auf den Hof fahren und der Empfänger selbst entladen?

      Im aktuellen Fall hat sich einer unserer Mitarbeiter am Rücken verletzt, da der Speditionsfahrer zwei unserer Kollegen gebeten hatte eine große, schwere Holzkiste selbst abzuladen, da er keine Möglichkeit hat. (Kein Gabelstapler etc.)

      Die Ware wird "Frei Haus" zu uns geliefert, ich dachte der Spediteur hat zu Sorgen das die Ware fachgerecht abgeladen wird.



      Wäre super wenn mir jemand helfen könnte, falls möglich mit Angabe von gesetzlichen Vorschriften oder Ähnlichem.



      Grüße
    • Auf den Hof fahren und Ende! Es sei es ist mit dem Frachtzahler vereinbart das gegen Endgeld die Ware entladen wird!

      Speditionen und Transportunternehmer sind keine Huren!

      Bei privaten Empfängern frei Bordsteinkannte ohne entladen, es sei es ist was anderes vereinbart!

      Nach dem der Fahrer die Lieferscheine oder Frachtbriefe übergeben hat und der Empfänger meint jetzt die Kiste müsste er wo anders abladen so 500 m weiter weil dort ein Stapler vorhanden ist, auf dieser Fahrt ist die Ware nicht mehr versichert, dass wissen die wenigsten!
    • Grundsätzlich richtet sich die Anlieferung gestzl. mittlerweile "nach den ortsüblichen Gegebenheiten". Das bedeutet wenn bei Ihnen immer die anliefernden Fahrer entladen, ist dies auch in diesem Fall so.

      Haftungstechnisch sieht das ganze aber ein wenig anders aus. Meiner Kenntnis nach handelt der Fahrer bei Be und Entladung als Erfüllungsgehilfe des Absenders / Empfängers. Ich bin mir jetzt nicht hundertprozentig sicher. Gem. dem Fall mein Kenntnisstand ist nicht veraltet, würde Sie somit im Schadensfall ( unabhängig ob Waren- oder Personenschaden ) eine Haftung treffen.

      Mit einer der Gründe warum bei vielen großen Unternehmen Fahrpersonal das Lager nicht mehr betreten darf etc.

      Wie geschrieben, ist nicht in Stein gemeisselt, aber vielleicht ein Ansatz für eine Recherche bei Ihrem Versicherer.

      Die Lieferung "Frei Haus" bedeutet lediglich das für die anfallenden Frachtkosten der Absender / Ihr Verkäufer aufkommt.

      Dessen Zuständigkeit endet jedoch mit der Gestellung des Fahrzeuges zur Entladung bei Ihnen.

      Beste Grüße
      Frauen Komplimente machen, ist wie Topfschlagen im Minenfeld !!!

      Die Währung, die nach dem Euro kommt, sollte zum Gedenken an die Finanzkrise "Fiasko" heißen (Ein Fiasko hat 100 Debakel).
    • Meiner Meinung nach hast Du hierbei ein Ablieferungshindernis, welches der Spediteur nicht zu verantworten hat, sofern ihm nicht Anlieferung per Ladebordwand durch den Versender vorgeschrieben wurde. Dann greift §419 HGB (dejure.org/gesetze/HGB/419.html) Könnt Ihr es beide nicht abladen, annahmeverweigern und neu mit Ladebordwand etc. anliefern lassen. Es sollte dann aber auch bei Bestellung so vorgegeben sein. Ist dies nicht der Fall, ist es dem Empfänger sein Problem, wie die Ware vom Auto kommt. Leider ist es gängige Praxis geworden, das Spediteure entgeltpflichtige Leistungen für lau erbringen, nur damit es ein wenig schneller geht. Also das nächste mal 10 Euro mehr ausgeben und dafür den Rücken schonen 8)

      mfg thommy
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • " hat sich einer unserer Mitarbeiter am Rücken verletzt, da der Speditionsfahrer zwei unserer Kollegen gebeten hatte eine große, schwere Holzkiste selbst abzuladen, da er keine Möglichkeit hat. (Kein Gabelstapler etc.) "

      Was ist denn das für eine Aussage?! Man könnte auch sagen, weil er zu dämlich war einen Gegenstand richtig zu greifen, weil er zu unfähig war beim Heben den Rücken grad zu halten oder weil er zu unsportlich ist sich körperlich zu betätigen ohne sich dabei selbst zu schaden.
    • Grani hat es richtig geschrieben - nix mit ortsüblichen Gegebenheiten, sondern lt. Gesetz ganz klar: Entladepflicht des Empfängers, es sei denn, es wird kostenpflichtig eine andere Vereinbarung getroffen (Kostenpflichtig ist leider ein dehnbarer Begriff). Fahrzeug wird vom Fahrer zur Entladung bereitgestellt - wenn er freiwillig mithilft, ist es sein Problem, wenn etwas mit ihm oder durch ihn mit der Ware passiert! Wenn Entladung vereinbart, dann handelt er, wenn er angewiesen wird, als Erfüllungsgehilfe des Empfängers.

      Fahrer hat in diesem Fall richtig gehandelt! Somit besteht keine Chance auf Regreß gegen den TU/Fahrer.
    • Vielen Dank für eure schnellen und hilfreichen Antworten.

      Leider hatte der Versender das mit uns nicht abgeklärt, sodass der Auftrag ohne Entladung vereinbart wurde. Normalerweise kommen zu uns nur Paketdienstleister, deshalb haben wir nicht all zu viel Erfahrung mit Spediteuren.

      In hoffentlich nicht all zu ferner Zukunft, wenn der Chef entlich mitspielt, sollte das Ganze durch die Anschaffung eines Gabelstaplers überflüssig werden. Bis dahin werden wir diese zusätzliche Vereinbarung treffen damit sachgerecht entladen werden kann.

      Danke schön.
    • Nur der Vollständigkeit halber :

      So fern nichts anderes Vertraglich festgelegt ist :
      § 412 HGB


      Verladen und Entladen

      (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.


      Es ist Aufgabe des Versenders zu prüfen ob das Gut abgeladen werden kann, oder ob spezielle Hilfsmittel nötig sind.
      Meistens findet der Empfänger jedoch eine Möglichkeit, da er "meistens" auch Frachtzahler ist ...


      § 412 HGB

      (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

      (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).


      Der Fahrer KANN helfen... Aber, die Verantwortung und Haftung liegt weiterhin beim Absender / Empfänger.
    • Meine Worte: der Empfänger ist für die Entladung vertantwortlich

      d.h. Schäden beim Entladen liegen im Verantwortungsbereich des Empfängers.

      By the way: "der Absender ist für die Entladung zuständig" hää - wie geht das denn??? ?(

      Ich stelle mir gerade vor, wie ich in Marseille dem Absender aus Itzehoe erkläre, das er für die Entladung meines Fahrzeugs zuständig ist ... Zuständigkeiten für Entladeequipment können sicherlich vertraglich geregelt sein, Verantwortungen sind jedoch klar geregelt: Absender = Beladung, Empfänger = Entladung, Transport = Frachtführer