Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz

    • Original von TransportLogistik
      Moinsen Andreas,

      51,5 Lebensjahr.

      Antrag gestellt, Antrag zurück mit o.g. Zitat.

      Das ist Deutschland... :evil:



      Definitiv falsche Antwort und nicht hinzunehmen! Ich würde dagegen mit einer kleinen Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen.....

      Bis zum 52. Geburtstag muß die Gesundheitsprüfung abenommen sein und der zuständigen Behörde das Zertifikat vorgelegt werden.
      Ab dem 50. Geburtstag hat man noch genau 2 Jahre Schonfrist (d.h. Besitzstandwahrung des FS, aber keine Erlaubnis mehr, mit entsprechendem LKW/Bus/Taxi zu fahren)

      Grüsse
      Udo
    • Guten Abend hurgler0815,

      habe mich für Außenstehende vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt, sorry!
      51,5 Jahre (Krankheitsbeginn).
      Resultat: Antrag auf Verlängerung nach dem 52. Lebensjahr gestellt und Shit happens... :evil:

      Dennoch, vielen Dank für die Info!
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

      Ich mag es, wenn Leute hinter meinem Rücken über mich reden - Wichtig ist nur, das Sie schweigen, wenn ich mich umdrehe!
    • Dann ist es doch so, wie ich dachte. Dann muß ich, falls es mir dann nicht egal ist, nur noch den BE zu haben, die erste Gesundheitsprüfung etwas "vorziehen", um einerseits die Übergangs- und Verfallszeiten voll auszunutzen, andererseits aber die Termine zusammen zu haben.
      Oder bis dahin ändert sich alles noch ein paarmal. :D
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)

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    • Anwalt???? Stelle Antrag auf "Zurucksetzung in der Vorherigen Stand" kannst Gluck haben durch Krankheit. Drucke Dir beide Daumen.

      Rudiger


      quote]Original von TransportLogistik
      Guten Abend hurgler0815,

      habe mich für Außenstehende vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt, sorry!
      51,5 Jahre (Krankheitsbeginn).
      Resultat: Antrag auf Verlängerung nach dem 52. Lebensjahr gestellt und Shit happens... :evil:

      Dennoch, vielen Dank für die Info![/quote]
    • Habe ich es Richtig verstanden ? (ihr dürft mich ruhig nachbessern)

      Die jenigen die den Führerschein der Klasse C/CE nach dem 10.09.2009 machen und damit gewerblich fahren möchten müssen bis spätestens 2014, den Schlüsselnummer 95 im Führerschein stehen haben (eintragen lassen).

      und ich dachte man muss eine Bkf-Quali prüfung hinterlegen um die 95 zu bekommen ? stimmt dass

      jetzt bin ich völlig durcheinander.
    • genauso


      der Link ist richtig.
      Da Du nachdem Tag X die C/CE machst brauchst Du entweder die abgeschlossene Berufsausbildung oder die beschleunigte Grundqualifikation um die 95 zu erlangen !


      Beides ist mit Prüfung vor der IHK



      Die 5 Module helfen Dir aber nicht, da diese nur für Kraftfahrer gelten, welche die C/CE bzw. c1/c1E vor dem Tag X besessen haben.


      Der Bußgeldkatalog zum BKrfQG spricht von 200 € für den Fahrer bzw. 400€ für den Unternehmer, pro nachgewiesene Schicht ! bei Vorsatz
    • Das geht über die "Bestandschutzregelung" - wenn Du vor dem Stichtag den Schein gemacht hast und den dann verlängerst bekommst die "95" eingetragen.

      Von der Seite der BAG: Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 bzw. 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.

      Eine erste Weiterbildung ist in zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013, bzw. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abzuschließen. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

      Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, da Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, den ersten Weiterbildungsnachweis erst bis zum 10. September 2015 bzw. 10. September 2016 erbringen müssen, sofern die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet.


      In dem letztgenannten Fall wird die 95 eingetragen weil es sonst bei Kontrollen zu Unstimmigkeiten kommen kann (nicht jeder Kontrollierende ist offensichtlich willens und ?fähig? über das Ausstellungsdatum des Scheins UND der Stichtagregelung zu dem Schluß zu kommen das der Inhaber gewerblich nen LKW fahren darf... Besonders im Ausland...
      Schweigen bedeutet nicht immer Zustimmung.
      Manchmal hat man nur keine Lust mit Idioten zu diskutieren.