Be- und Entladeschäden

    • Be- und Entladeschäden

      Hallo,

      hatte die letzten Tage verschiedene Mails zu diesem Thema:

      Ladungsschaden:

      HGB § 412 sagt, dass der Absender das Gut beförderungssicher verladen muss, der Unternehmer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen

      HGB § 427 sagt, dass der Unternehmer nicht haftet für Schäden die beim Verladen/Entladen des Gutes durch den Absender/Empfänger entstehen.

      Das ist die Theorie.

      Wir wir alle wissen müssen viele Unternehmer selber Be- und Entladen. Deswegen ist es wichtig, dass man im Rahmen seiner Verkehrshaftungsversicherung die Be- und Entladeschäden mitversichert. Das erspart einem viel Ärger mit dem Auftraggeber/Frachtzahler.

      Wir bieten gegen einen kleinen Zuschlag diese Zusatzdeckung an! In unseren Policen wird sodann stehen:

      Für Be- und Entladetätigkeiten, die vertraglich nicht geschuldet sind, gilt vereinbart: Die Haftung für Schäden, die bei Be- und/oder Entladetätigkeiten für den Auftraggeber entstehen, gilt im Rahmen dieses Vertrages als mitversichert.

      Bei Fragen bitte mail an mich

      Gruss an alle
      Fabian Chr. Ude

      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
      Direktionsbevollmächtigter Transportversicherung
      Voltastr. 84
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      mailto:fabian.ude@kravag.de