mmh der hat doch eh stark abgebaut, seitdem das Restaurant weg war und der shop raus war, war doch da nicht mehr viel los! nur noch viel ostblockis da! Toiletten nicht mehr so sauber...
...bin immer dann auf der anderen seite zum aral Autohof gefahren, wenn ich es nicht bis zur sabiene kniebaum geschafft habe!
ja ging seit der ersten inso ziemlich bergab. ab da gab es keinen gesamtverantwortlichen mehr und jeder hat da sein ding durchgezogen.
kann nur besser werden.
naja es waren damals die ersten mit ner tanke. sind am gesamtkonzept gescheitert. die mieten für die läden waren fürs platte land zu teuer.
wirklich sauber wars da nur die ersten 1o jahre. wurde ja nix mehr reingesteckt.
dann kamen aral und der fichtelhof, ids, und wie sie alle heißen. und seit rundrum aldi rewe und co gebaut haben war ende mit tankstellenshop.
und nur vom sprit trägst du die bude nicht.
fressen und parken kannst rundrum besser.
der bau ist runtergewirtschaftet und beginnt im hinteren teil sich zu senken. haben sie damals billigst in den dreck gesetzt das ding. alles angeschwemmtes land,immer in bewegung.
am besten wegschieben und für die wenigen die nur bei schnell tanken können/dürfen tuts ein automat.
Geschäftsnummer: IN 202/13
(Bitte immer angeben)
Bayreuth, 28.5.2013
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
Autobahngalerie Himmelkron KG, Bayreuther Str. 1-3, 95502 Him-
melkron
gesetzlich vertreten durch
persönlich haftender Gesellschafter der KG Walter Opitz
pers.haft.Ges.d.Autobahngalerie Himmelkron KG, Bayreuther
Str. 3, 95502 Himmelkron
- Schuldnerin -
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver-
änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 28.05.2013
um 15:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Holger-Christian Buehler, An
der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, Telefon: 0921/7877806,
Fax: 0921/78778077
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge-
schäftsräume des Schuldners zu betreten und dort die Nach-
forschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäfts-
papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden
gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das
Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen
in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen auf ein
von ihm zu errichtendes Anderkonto einzuziehen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insol-
venzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der
Leistung an den Schuldner zu.
Geschäftsnummer: IN 201/13
(Bitte immer angeben)
Bayreuth, 28.5.2013
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
Hotel-Gesellschaft Himmelkron KG, Bayreuther Str. 3, 95502 Him-
melkron
gesetzlich vertreten durch
persönlich haftender Gesellschafter der KG Walter Opitz, 4.
Impasse Apollo XI, F-67630 Lauterbourg
- Schuldnerin -
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver-
änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 28.05.2013
um 15:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Holger-Christian Buehler, An
der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, Telefon: 0921/7877806,
Fax: 0921/78778077
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge-
schäftsräume des Schuldners zu betreten und dort die Nach-
forschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäfts-
papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden
gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das
Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen
in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen auf ein
von ihm zu errichtendes Anderkonto einzuziehen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insol-
venzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der
Leistung an den Schuldner zu.
Geschäftsnummer: IN 200/13
(Bitte immer angeben)
Bayreuth, 28.5.2013
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
Tankpunkt Himmelkron Ltd., Bayreuther Str. 3, 95502 Himmelkron
gesetzlich vertreten durch
Geschäftsführer Walter Opitz, 4. Impasse Apolli XI, 67630
F-Lauterbourgh
- Schuldnerin -
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver-
änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 28.05.2013
um 15:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Holger-Christian Buehler, An
der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, Telefon: 0921/7877806,
Fax: 0921/78778077
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge-
schäftsräume des Schuldners zu betreten und dort die Nach-
forschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäfts-
papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden
gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das
Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen
in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen auf ein
von ihm zu errichtendes Anderkonto einzuziehen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insol-
venzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der
Leistung an den Schuldner zu.