3G - Regeln für Fahrer

    • ich kenne auch eine Schwester auf der ITS. Das Schlimme ist wohl die Schleuse und den ganzen Tag unter Maske. Mich nerven da schon 15 Minuten im Netto als Brillenträger. Für kein Geld der Welt würde ich das machen wollen. Da eher bewerbe ich mich in einem Bestattungsinstitut als Fahrer. Soll wohl auch krisensicher sein und aktuell genug zu tun.
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Nachdem ich gestern der Meinung war, dass "Beschäftigte" im Sinne des IfSG nur interne Arbeitnehmer sind und die Umsetzung der 3G Regeln gegenüber Fahrer Hausrecht ist, war ich ja heute Morgen fast überzeugt, dass die Interpretation von @Kipper-Spedition zutrifft, dass "Beschäftigte" alle, interne und externe, sind.
      Nachdem ständig neue Informationen reinfluten, Verbandschreiben mit Auslegung, Auslegung und Praxis bei größeren Spediteuren, die mit eigenem Fuhrpark, Vercharterung und Kontraktlogistiker (=Verlader) in verschiedenen Rollen an mehreren Standorten betroffen sind, Infos zur Praxis bei Industrieverladern, stelle ich fest:

      Es ist völlig offen, welche Auffassung (Gesetzesvorschrift oder Hausrecht) sich durchsetzen wird, alles ist im Fluss, die Unsicherheit ist total.

      Der BGL Vorsitzende Prof. Engelhard spricht in seiner Stellungnahme vom 23.11. bei 3G für Fahrer von der Ausübung von Hausrecht:
      "BGL-Vorstandssprecher Prof. Dr. Dirk Engelhardt gibt einen kleinen Ausblick: „Nach der Arbeitsstättenverordnung gelten Fahrzeuge nicht als Arbeitsstätten. Für Lkw-Fahrpersonal, das während seiner Tätigkeit keinen Kontakt zu Dritten hat, ist demnach auch kein 3G-Nachweis erforderlich. Sobald jedoch Kontakt zu Dritten besteht (z.B. beim Be-/Entladen, Tanken), dürfte trotzdem ein 3G-Nachweis erforderlich sein.“ Es müsse damit gerechnet werden, dass an Be- und Entladestellen von sämtlichem Fahrpersonal ein 3G-Nachweis gefordert werden wird. Es sei außerdem davon auszugehen, dass das an den Be-/Entladestellen gültige Hausrecht eine solche Forderung abdeckt."

      siehe 3G am Arbeitsplatz: Was bedeutet das für Lkw-Fahrer? | VerkehrsRundschau.de


      Die Auslegung einer größeren Wirtschaftskanzlei vom 22.11.:
      "Wer zählt zu den Beschäftigten?
      Die 3G-Regel gilt für alle Beschäftigten. Das sind konkret
      • Auszubildende,
      • arbeitnehmerähnlichen Personen,
      • Beamte,
      • Fremddienstleister,
      • Zeitarbeitnehmer, die im Betrieb eingesetzt werden und
      • Freiberufler, die im Betrieb Tätigkeit entfalten.
      Kunden oder Lieferanten fallen nicht darunter."
      Siehe: Corona-Neuregelungen – Auswirkungen im Arbeitsverhältnis | dhpg
      Update 27.11.: Der Link führt mittlerweile zum am 26.11. aktualisierten Text, der sich in einigen Passagen vom Ursprungstext vom 22.11. unterscheidet.

      Das wird vermutlich erst die nächsten Tage klarer werden, welche Auffassung rechtssicher sein wird.
      Der FAQ Katalog zum §28b auf der Seite des Arbeits- und Sozialministeriums bringt zu dem Punkt keine Klarheit.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Ahnungslos 3.0 ()

    • @Ahnungslos 3.0 im großen und ganzen passt das schon, auch das Der Wirtschaftskanzlei.

      Solange der Fahrer keinen Fremdkontakt hat.

      Sobald er aber Beladen oder entladen muss, oder sich einfach an nem Büro / in einer Dispo melden muss ist das alles aber gestorben. Dann hat er ja den Kuntenkontakt bzw. ist beim Beladen/Entladen Fremddienstleister.


      und das ganze ist ja nicht neu. Ich war im Juli bei einem Waffenhersteller in BAWÜ. Selbst im Sommer kam man nur mit NAchweis rein, in das Firmengelände.


      Was ich aber als extrem Schlimm ansehe, sind Firmen Ja, ich nenne hier mal einen Namen als Beispiel, die NEFAB in Hamburg. Die haben einen wunderschönen Bürokomplex.
      In den Fahrerwarteraum darf aber immer nur einer rein. Trotz fast 2 Jahren Corona hat man es nicht geschafft, den Fahrern, welche zur Abfertigung Schlange stehen ein Dach über den Kopf zu setzen.
      Und da gibt es noch so einige andere bundesweit, welche das Fahrpersonal so mies behandeln. ( man müsste ja nur ein paar Container hinstellen, als Wand und Dach )
    • Das ist auch besser. Da haben 2 Pharmariesen was verdient. ^^ Was machst Du denn Dienstag dann als BKF? Parke doch mal einen 40 Tonner vor einer Apotheke. Das ist meinen Augen realitätsfremd und sehr schwer umsetzbar.

      Kollege von mir hat bei 7 Fahrern 4 Impfverweigerer. ?(
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    • @ thommy,

      das würd dir aber an der apotheke nichts nützen, bei meiner apotheke des vertrauens, wo ich im winter meine cz fahrer habe testen lassen, dort habe ich am samstag den laden von selbsttests "befreit" und zu mir umgelagert, fragte die chefin, welche mich bedient hat und im winter auch die tests vornahm; ob ich auch jemanden wieder zum testen schicken kann, tja die antwort war nein, da ihre 5 Mitarbeiterinnen allesamt in quarantäne sind und sie die einzige ist die da ist, tests sind daher leider nicht möglich, noch weitere fragen? und so geht es sicherlich noch mehreren......
    • Ahnungslos 3.0 schrieb:



      Die Auslegung einer größeren Wirtschaftskanzlei vom 22.11.:
      "Wer zählt zu den Beschäftigten?
      Die 3G-Regel gilt für alle Beschäftigten. Das sind konkret
      • Auszubildende,
      • arbeitnehmerähnlichen Personen,
      • Beamte,
      • Fremddienstleister,
      • Zeitarbeitnehmer, die im Betrieb eingesetzt werden und
      • Freiberufler, die im Betrieb Tätigkeit entfalten.
      Kunden oder Lieferanten fallen nicht darunter."
      Siehe: Corona-Neuregelungen – Auswirkungen im Arbeitsverhältnis | dhpg

      Das wird vermutlich erst die nächsten Tage klarer werden, welche Auffassung rechtssicher sein wird.
      Der FAQ Katalog zum §28b auf der Seite des Arbeits- und Sozialministeriums bringt zu dem Punkt keine Klarheit.
      Wenn ich einem Aal das Lebenslicht auspuste, windet der sich auch noch minutenlang... :whistling:
    • Kipper-Spedition schrieb:

      Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2...
      Wie verhält es sich denn hier bei Fahrgemeinschaften? Die organisiert ja nicht der Arbeitgeber. Die dürften dann nicht mit darunter fallen oder?

      Da im ÖPNV gerade 3G gilt, jaben wohl viele Ungeimpfte ein Problem mit dem Testen und es werden gerade massiv Fahrgemeinschaften gesucht.
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      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!