Moin Stahli,
nach ein bissel googeln das hier gefunden :
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
Hintergrund : Ich habe gestern ein wenig Holz ab Cölbe angenommen und abends dann ruft mich der Fahrer an und sagt mir, das die Holzträger 1,90 Meter hinten raus ragen. Nun, bin ja wieder einmal auf alles vorbereitet, zusätzliche Steckdose ab Werk am Auflieger + Rundumleuchte + 2 Fahnen, 15m-Gurt für die Türen und den ganzen Schmuss.
Nur ging die Fahrt weiter als 100 km. Erzähl mir doch mal bitte, wen bei einer Kontrolle welche Bebußung trifft. Ich verarbeite immer noch mein Grummeln im Bauch. Das erste mal dieses Jahr ne Holzladung genommen und gleich wieder ins Klo gegriffen.
mfg thommy
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(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
Hintergrund : Ich habe gestern ein wenig Holz ab Cölbe angenommen und abends dann ruft mich der Fahrer an und sagt mir, das die Holzträger 1,90 Meter hinten raus ragen. Nun, bin ja wieder einmal auf alles vorbereitet, zusätzliche Steckdose ab Werk am Auflieger + Rundumleuchte + 2 Fahnen, 15m-Gurt für die Türen und den ganzen Schmuss.
Nur ging die Fahrt weiter als 100 km. Erzähl mir doch mal bitte, wen bei einer Kontrolle welche Bebußung trifft. Ich verarbeite immer noch mein Grummeln im Bauch. Das erste mal dieses Jahr ne Holzladung genommen und gleich wieder ins Klo gegriffen.
mfg thommy
Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky
Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!