§ 17 Uwg

    • Hallo Leute,

      habe eine kurze Frage,

      ein Kollege von mir hat bei seinem alten AG gekündigt und in der gleichen Branche als AN wieder wo anders angefangen.
      Er hat mir erzählt das er keine Daten aus der alten Firma mitgenommen hat und auch keine Kundendaten oder andere Dinge aus seiner EX-Firma raus gibt.

      Angeblich hat seine Ex Firma einen E-Mail Verkehr wo drinne steht das er Unternehmer+Kundenlisten hat.

      Ihm wurde wegen § 17 UWG angezeigt!!!

      Können die das vor dem Gericht durchsetzen???

      Schöne Grüße aus Düsseldorf BilK
    • SpediBoy1988 schrieb:

      Hallo Leute,

      habe eine kurze Frage,

      ein Kollege von mir hat bei seinem alten AG gekündigt und in der gleichen Branche als AN wieder wo anders angefangen.
      Er hat mir erzählt das er keine Daten aus der alten Firma mitgenommen hat und auch keine Kundendaten oder andere Dinge aus seiner EX-Firma raus gibt.

      Angeblich hat seine Ex Firma einen E-Mail Verkehr wo drinne steht das er Unternehmer+Kundenlisten hat.

      Ihm wurde wegen § 17 UWG angezeigt!!!

      Können die das vor dem Gericht durchsetzen???

      Schöne Grüße aus Düsseldorf BilK

      § 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen



      (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, 1.
      sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a)
      Anwendung technischer Mittel,b)
      Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oderc)
      Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
      unbefugt verschafft oder sichert oder2.
      ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

      (3) Der Versuch ist strafbar.
      (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.
      gewerbsmäßig handelt,2.
      bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder3.
      eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.

      (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
      (6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
    • Naja, ich versuch das mal vorsichtig einzuordnen. Zuerst muss dein Kumpel ( insofern er die Wahrheit sagt) sich keine Sorgen machen. Wenn er sich nicht mit ehem. Kunden in Verbindung gesetzt hat. Dann kann die Nummer mit der email nur ein bluff sein. Der Kläger ist in dem Fall nämlich beweispflichtig. Inwiefern emails als Beweis überhaupt ausreichen ist ein anderes Thema. Sie haben bisher vor Gerichten kaum bestand gehabt, das Sie auch ohne weiteres zu fälschen sind. Einfacher Texteditor reicht.

      Wenn er versucht hat Kunden zu sich zu ziehen und das kann mit Angeboten seines neuen Arbeitgebers belegt werden, sieht es ganz düster aus.

      Ist aber nur die Meinung eines Laienjuristen.
      Frauen Komplimente machen, ist wie Topfschlagen im Minenfeld !!!

      Die Währung, die nach dem Euro kommt, sollte zum Gedenken an die Finanzkrise "Fiasko" heißen (Ein Fiasko hat 100 Debakel).
    • SpediBoy1988 schrieb:

      er hat mit Spediteurs Kunden zusammen gearbeitet!!!

      und ich meine gehört zu haben so lange kein Vertrag zwischen Spediteurs Kunden und Spediteuren besteht,
      kann man ohne weiteres Kontakt aufbauen.

      und mit Unternehmern, ja sowieso



      Au Backe

      Bürgerliches Gesetzbuch: (§ 145 BGB)
      Definition: Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme).

      Folglich bestand ein Vertragsverhältnis zwischen dem Spediteru und den Kunden ebenso wie zwischen dem Spediteur und den Frachtführern.

      Es Genügt! die übereinstimmende Willenserklärung. z.B. Dein Kumpel hat dem Frachtführer telefonisch einen Auftrag erteilt und somit einen Vertrag für seinen Arbeitgeber geschlossen.

      Die gute Nachricht: 5 Jahre Knast werden Dein Kumpel nicht erwarten.